Druckschrift 
Folge 4 (1883)
Entstehung
Seite
307
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Ebcrstein zu Neuhaus nebst denen meinigen mitgegebenen Waren gefangen ge-nommen worden, der ungcgründeten und nichtigen Ursach wegen, daß er auf einemReiseküttel ein paar rothe Aufschläge gehabt, welche dieses Herrn von EbersteinMeinung nach von dem ihm ehemals gestohlenen'Scharlach sein sollen. Ob ernun wohl auf vieles Lamentieren meinen Dienstboten endlich losgcgeben, so hat er dennochdie sämtlichen Waren zurückbehalten, will solche auch eher nicht folgen lassen, bis ich seinemBegehren nach erwiesen, daß die gedachten rothen Aufschläge von seinem gestohlenenScharlach nicht wären, und woher ich solche bekommen? Wann aber, DurchlauchtigsterFürst, gnädigster Fürst und Herr, so es nöthig, hinlänglich darzuthun wäre, daß besagterReise rock vorlängstens in Hildesheim gckaufet und "keineswegs von dem Gestohlenendas Geringste daran befindlich, daher denn umsoweniger gedachtem Hrn. Berghaupt-mann freigestanden, aus bloßer Muthmaßungen sonder einige inckioisl wider hochfürstl.-anhalt. Schntzjnden zu proosckiren und sofort von dem Arrest, so eine sxsoiss sxson-tüonis ist, wider alles Recht und Billigkeit den Anfang zu machen und mir aufzuerlegen,nsAatüvara und den tülsl einer posssssion zu erweisen, da ihm doch über Ew. hochfürstl.Durchl. Unterthanen keine jnrisckiotion zustehet," und bittet den Fürsten, die gnädigsteOrckrs zu erteilen, daß der Berghauptmann von Eberstein die arrestierten Warensofort herausgeben möge.

Dies geschieht, und dem v. Ebcrstein wird aufgegeben, die zurückbehaltenen Waren,wenn es sich angcbrachtermaßcn also verhielte und nichts Erhebliches dawider anzustellenwäre, dessen man in lrnno ovsntnin in vier Tagen gewärtig sein wollte, dem Lnxxli-eantsn verabfolgen zulassen, mithin denselben dadurch klaglos zu stellen. Anton Gott-lob v. Ebcrstein erwidert aber den anhäl tischen Räthcn in einer geharnischtenPhilippica vom 28. Okt. sj a. 1) daß hochfürstl. Landesregierung über ihnoder seine Güter Ncuhaus und Pnßbrnch sich keine oansas oonnitionsin anmaßenkönne; 2) er Sr. hchfstl. Dchl. nsxn üornoAiali seiner Güter Ncuhaus und Pahbruchwegen nicht verwandt, sondern nur Kckslitatsrn vasallitüsain davor prästierc; 3 daßer daher demselben (dem Fürsten von Anhalt) von seinen Gerichten keine Rechenschaftzu geben, noch weniger 4) die aotns .jnrisckiotionis oorri^iren zu lassen,^ nicht schuldig,er sich auch 5) in gnisla xosssssions I. «gnasi libsrriini sxsroitüi jnrisckiotionis be-finde, welches auch der fürstl. Regierung selbst gar wohl bekannt sei. Diese Punkte vor-ausgesetzt, könne es fürstl. Regierung gar nicht verargen, wenn er die vermeintliche Ver-ordnung unaufgcbrochen wieder zurückgeschickt hätte. Damit aber die Regierung er-sehe, daß er den Rechten nach xroosckire und dem Juden keineswegs zu nahe getretensei, wolle er aus ganz besondern rsZarck vor hochfürstl. Regierung, jedoch onrn sxxrssssxrotsstations derselben, von denen notibns jnrisckiotionis nicht zu rsxonckiren oder ihmin seiner wohlhcrgcbrachtcn xosssss 1. gnasi libsrriini sxsroitiis jnrisckiotionis beein-trächtigen zu lassen, ckssnxsr nrotsstancko das ?aotnrn kürzlich hersetzen: Es sei ihmnämlich vor nicht gar langer Zeit aus seiner Kutsche das rothe Tuch samt dem aus-wendigen Leder geschnitten und gestohlen worden. Da er nun trotz aller angewandtenMühe den Dieb nicht habe ermitteln können, so sei von ungefähr ein ihm bis dahin ganzfremder Jude auf seinen Hof gekommen, der an seinem Kittel einen rothen Kragenund rothe Aufschläge gehabt, die dem aus seiner Kutsche geschnittenen Tuche ganzgleich, daß der Jude auch selbst nach Gegeneinanderhaltung des Tuches in Gegenwartseiner und andern Leute gestchen müssen, es wäre darunter nicht der geringste Unterschiedanzutreffen. Auf Befragen, woher er das Tuch habe, habe der Jude erst geschwiegen undendlich angegeben, er habe den Kittel samt den Aufschlägen und Kragen inHildeshcim gekauft. Da aber solches nicht wahrscheinlich, sondern vielmehr zu ver-muthen sei, wann der Jude das Tuch nicht selbst gemauset, er es doch von dem Diebkönne gekauft oder sonsten bekommen haben. Um nun hinter die Wahrheit zu kommen,habe er den Inden in eines seiner Unterthanen Hause 2 Tage bencbst seinen wenigenWaren, die er, der Jude, selbst habe versiegeln müssen, behalten, bis er ihm seinen Ge-währsmann nennen, oder ein beglaubigtes Attest von Hildeshcim herbeigeschaffthabe. Als er aber von des Licbermann Weibe erfahren habe, daß der Verhaftete ausHarzgeroda sei, habe er ihn laufen lassen und ihm versprochen, die Waren herauszugeben,wenn er entweder Oantion vor dem Amte in Harzgerode bestelle, oder das verlangteAttest aus Hildeshcim herbeischaffe, und sei er auch jetzt noch bereit, solches zu thun. Ertrage daher zu fürstl. Regierung das Vertrauen, sie werde ihn für einen unterthänigsttreuen Diener Sr. hochfürstl. Durchlaucht halten und ihn mit dcrgl. Anmuthcn künftigverschonen und in seinen wohlhergebrachten Rechten nicht ferner tnrbiren und kränken,den Licbermann vielmehr vor seine Gerichte verweisen und dessen Advokaten be-deuten, daß er die Regel aotor sscznitnr tor>nnr rsi künftighin besser obssrvircn lasse.

Auszug aus den Akten des Amtsgerichts zu Sangcrhauscn, die Rittergüter Ncuhausund Paßbruch betr., äs anno 1709 ff. Hyp. Nsx. Xo. XVHI. Xo. 4 welchen ichdurch die Gefälligkeit des Herrn Olsrnsns Nsnssl in, Sangerhausen erhalten habe.

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