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Folge 4 (1883)
Entstehung
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Amt Dresden, den 3. Juli 1323-Heute erschienen an Amtsstelle die Hoch- und WohlgebornenFräulein Emilie Adelheid Freiin von Ebersteinund deren allgemeiner Geschlechts-Vormund, der Königl, Sächs- Hof- und Justitien-Kanzlei-Sekretär,

Herr Christian Friedrich Jähnichen,ingleichen

Frau Charlotte Albertine Edle von Ehrenthal geb. Freiin vonEberstein

und deren Gemahl der Kaiserl- Russische Kapitän von der Armee,

Herr Carl Ritter Edler von Ehrenthal,allerseits den unterzeichneten Amtsgerichtspersonen von Person und als disposi-tionsfähig sehr wohl bekannt, producierten vorstehende General-Vollmacht, bekanntenSich, nachdem zuvor die Frau von Ehrenthal versichert, daß sie ihren bisherigenLuratorsin ssxns Aöusraloiu vorbenannten Herrn Sekretär Jähnichen derübergehabten Vormundschaft entlassen habe, zu deren Inhalte, auf Vorhalten,durchgängig, rsoognosoirteu auch die darunter befindlichen Namen-Unterschriftenfür Ihre eigenhändigen, sowie die denselben beigefügten Siegel für die AbdrückeIhrer führenden Wappen-Petschafte. So nachrichtl. angemerkt und vorgelesen uts.

<U. L.) Carl Heinrich August Günther, llot. für.

Carl Friedrich Kifisch A,, Laad. für.

Dominik Anton Wepfer A., Loab. für.

WIR Friedrich August von GOTTES Gnaden, König von Sachsen

:c. :c. :c. Thun kund: daß Wir der Ehrbaren, Unserer lieben besonderenEmilien Adelheid von Eberftein auf derselben demüthigst beschehenes Bitten,Unfern Hof- und Justitien - Kanzlei - Sekretär und lieben getreuen ChristianFriedrich Jähnichen zum Lurators ssxus in Zsnsrs verordnet haben. Kon-firmieren und bestätigen derohalben denselben auch dazu hiermit und Kraft dieses,und ist Unser Begehren, ermeldeter Hof- und Justitien-Kanzlei-Sekretär Jäh-nichen wolle sich dieser Kuratel gebührend unterziehen, ernannter seiner Luranäin,wenn und so oft es von Nöthen, in allen ihren im und außerhalb Gerichts vor-fallenden Angelegenheiten einräthig und beiständig sein; derselben Nothdurft, Nutzund Bestes, jederzeit treulich bedenken und befördern, auch alles andere dabeithun und verrichten, was sich nach Verordnung der Rechte gebühret und sonsteinem getreuen Luratori zu thun eignet und oblieget.

Daran geschiehet Unsere Meinung. Zu Urkund mit Unserm zu End auf-gedruckten Kanzlei-Lsarot besiegelt und geben zu Dresden, am 27sten Juni 13ll-Daß vorstehende Abschrift mit dem allhier producierten Originale völliggleichlautend befunden worden, solches wird nach beschehener Vergleichung hiermitattestieret. Amt Dresden, den 3. Juli 1823.

(U. S.) Carl Heinrich August Günther, llot. jur.

Schönefeld, am 7ten Juli 1823-Ersc hien der Hoch- und Wohlgeborne Herr,

Herr Franz Botho Freiherr von Eberstein, Königl. GroßbritannischerCapitain von der Armee und Gemahl der hiesigen Erb-, Lehn- undGerichts-Frau,

welcher hiesigen Gerichten von Person und Dispositions-Fähigkeit wohl bekanntist, und producierte vorbefindliche Generalvollmacht, bekannte sich hiernächst aufVorlesen zu deren Inhalte allenthalben, rekognoscierete seine darunter befindliche