Weilen nun dieses alles in Zeit, Ort und Enden, wie erwähnet worden, vonmir und meinen Zeugen auf Requisition geschehen, als habe hiervon gegenwär-tiges Instrument verfertiget, solches selbst geschrieben und unterschrieben, auchmit meinem gewöhnl. Notariat-Jnsiegel bestätiget.
(D. 3.) lllriistiunns ?iseüer biot. Laos. Dukl lurat.
atgus all lluna natura legitime rogatus.
Als nun der Ober-Stallmeister v. Büring am 15. Januar 1720 ge-storben war, verglichen sich am 13. Febr. 1720 dessen Schwager undSchwester v. E. mit Büring's Mutter wegen der dieser in vorerwähnterDisposition v. 9. Januar 1719 zugedachten Natural-Verpflegung in der Gütedergestalt, daß, da sie beide des sel. Ober-Stallmeisters v. Büring sämtlicheVerlassenschaft mit allen Nutzungen angetreten hätten, sie auch jede daraufhaftende Schuldenlast und Beschwerung ohne Beitrag der Frau v. Büringübernehmen würden. Ferner wurde der eben Genannten nicht nur ein freierSitz und Wohnung in den Eichen oder Löhnberg lebenslang zugestanden,sondern dieselbe sollte auch die auf beiden Gütern befindlichen, ihrem Sohnezugehörig gewesenen Sachen in Gebrauch nehmen können, sobald sie inven-tiert worden. Endlich versprachen Herr und Frau v. Eberstein der Frauvon Büring all llios vitae jährlich 200 fl., und zwar jedes halbe Jahr100 fl. baar zu zahlen.
Kund w. sei hiermit, daß nach Ableben des :c. Herrn Johann KarlFriedrich von Büring, Sr. hfstl. Dchl. zu Nassau-Dillenburg hochbestallteuOber-Stallmeisters, der auch Hochwohlgeb. Herr Karl von Eberstein, höchst-gedachter Jhro hochfstl. Dchl. hochverordneter Ober-Jägermeister und DeroFrau Gemahlin, die:c. Frau Maximilians geborne von Büring, alsUniversal-Erben vorgedachten Herrn Oberstallmeisters von Büring sämtlicherVerlassenschaft und Vermögens, sich mit Dero Frau Mutter und Schwieger-mutter, der :c. Frau Judith Libottin, wegen der in vorerwähnter DeroHerrn Sohns, Herrn Obrist-Stallmeisters von Büring den 9- lauuar nächst zu-rückgelegten 1719. Jahrs errichteten Disposition ihr zugedachten und verordnetenNatural-Verpflegung auf heut zu End gesetzten Dato in der Güte folgendergestaltverglichen. Daß gleichwie vorgedachter Herr von Eberstein und Dero FrauGemahlin des Herrn Ober-Stallmeisters von Büring sel. sämtliche Verlasien-schaft mit allem Nutzen antreten, also übernehmen sie auch alle und jede daraufhaftende Schuldenlast und Beschwerung, Legata und anderes ohne einigen Beitragoder Zuschuß Dero Frau Mutter und Schwiegermutter zu bezahlen und abzu-tragen.
Sodann wird Dero Frau Mutter und Schwiegermutter von Büringein freier Sitz und Wohnung auf lebenslang in den Eichen oder zu Löhn-berg zugestanden und verstattet. Däfern sie aber, um sich und ihren Kinderneinen besseren Nutzen zu schaffen, die Eichen, sonderlich wann Löhnberg weg-gehen sollte, verkaufen würden: so versprechen sie, der Hr. Ober-Jägermeistervon Eberstein und Dero Frau Gemahlin, ihrer Fr. Mutter von Büring einefreie Wohnung lebenslang zu schaffen, wie dann auch dem Hrn. Ober-Jäger-meister, wann er etwa selbst dort wohnen wollte, oder Dero Frau Gemahlin, derFrau Ober-Jägermeisterin, wann wider Verhoffen, Dero Herr Gemahl vor ihrmit Tode abgehen sollte, daselbst mit zu wohnen freistehen soll. Ferner sollendiejenigen Sachen, so dem Hrn. Ober-Stallmeister von Büring sel. zugehörenund in dem Eichen oder zu Löhnberg befindlich seind, zu Dero Frau Mutter