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Rath zu Leipzig weiter etwas dahin erlegen und den Anbau fördern wollen,lind besagter Graf hinterort ischen Ein Fünf - Theils sich erkläret wiesie ihres Orts zufrieden und geschehen lassen wollten, daß von nun an das ganzeM a n s f e l d' ische und Eislcb'ische Bergwerk, wie solches in denen vonUns den Grafen erthcilten Lehn bliesen und der alten Berg grenzebegriffen, mit zugehörigen Stollen, Schächten, Halden, Seiger-Hütte, Hütten undHüttenstättcn, Wasserlänfen, Wegen und Stegen, wie es Normalen in die Herren-und Erbfcner oder Thcil cingcthcilct gewesen ?c., dergestalt ins Freiek v m m c n , daß jedermänniglich. Ein- und Ausländischen ohne einige Verbindungsich bei der Grafschaft seßhaftig zu machen nachgelassen sein soll, gleich ans andernBergstätten sein Heil zu versuchen ic.
Jngleichen der Rath zu Leipzig ihre Erklärung gcthan, daß sie wegenihres habenden Rechtens und Hypothek auf solchem Bergwerk keinem bauendenGewerk hinderlich.sein oder den Bergbau wehren wollten ?c., Sich alleine vorbe-haltende, nach Ablauf 4 bis 5 Jahr, binnen welchen die Zehcntgebührnis zu Auf-hebung derer Stollen verwendet werden sollen, den Zchcntcn oder das Zwan -zigste nach Gelegenheit der Ausbeute und Znbnßc ans ihren verpfändeten undin Dossoss habenden Antheilen des Bergwerkes von denen gemachten Kupfernund Silbern in Abschlag ihrer in iiguiclo bestehenden Forderungen und ihrerlangtes Unterpfand auf den Fall, wann etwa die Gcwerkcn sämmtlich wiederaufliefen und das Werk auf's neue erliegen blieb w.
Gleich nach dem Erscheinen dieses Patents schrieb der gräfl. RathJohann Christoph Brosemann, der 1659 mit den Bergwerken im AmteMorungcn beliehen worden, an die kursüchs. Berg-Kommissarien:
E. E. ic. ersehen aus beigefügtem Original zc., wclchcrgestalt :c. ChristianFriedrich Graf zu Mansfeld mich und Lonsorten mit den Bergwerken imAmt Morungcn beliehen gehabt. Ob nun wohl wir aljobalden auf Gott undGlück eingeschlagen, auch Kübel und Seil eingeworfen und uns die Erwältigungdes Werks ein Ehrliches kosten lassen, auch nach Hintritt Sr. hochgräfl, Gn.(f 1666) zu rechter Zeit die Muthung erneuert haben: so haben wir doch dieSache zu solchem Usstand nicht bringen können, daß wir unsers Unkostens gesichertgewesen wären. Wann aber nunmehro kund und offenbar, daß auf gnädigsteSorgfalt Sr. Kurfürstl. Dnrchl. zu Sachsen die Mansfeldischen Bergwerke insFreie aufgelassen werden: Als habe nicht vergeblicher Vielau? zu sein erachtet,bei E. E. w. die Mo rungische und Leinnng ische Usvior auf allerlei Me-tall, Erz und Mineralien vermöge Lchnbrief vor mich und Konsorten gebührendzu muthen mit dienstl. Bitte, hierüber Muthzettcl zu ertheilcn die zulängliche Ver-ordnung zu thun, daß von künft. Bergmeister, Bergvoigt oder andern Beamtendie Bestätigung erfolgen möge w. Datum Eislebcn den 12. Mai 4o. 1671.Hierauf erließen die kursächs. Berg - Oommissnrii wegen Joh. Chr.Brosemann an den Berg-Voigt folgende Anordnung:
Den 12. Mai 1671 Iwra 7. promsriäiana hat Herr Johann ChristophBrosemann nebcnst seinen (lonsortsn bei uns, den kurfürstl. (lommissarisn, diehierinnen enthaltene Muthung über die ihme vormals von I. Gr. Gn. HerrnChri st ian Friedrichen am 18. Sept. 16bö verliehene M orung ische und