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desgleichen Lichtlöchcr und Schächte, so oicl deren nöthig, auchQncrschläge nnd Feldörter in Hangendes und Liegendes, ans G ä n g cnnd Flöze aller Metallen nnd Mineralien, als sie init dein ganzen Bau über»nd durchfahren »nd Wege machen werden, wie auch dazu nöthigc Hutten-Pochwerks- und M a n n s a k t n r - S t ä t t c n in allerlei Art sanunt Wasser,Wehren nnd W a s s c r l ä n f e n, Ivo die in den Ämtern M orange n nndLcinnngen zu finden nnd anzurichten, mit gesammt den Berg-Gerichtenan Personen und allen Orten, so diesem Bergwerk oerwandt und zngchören, solchesalles zu Beförderung nnd Erhebung des Bergwerks und ihres nnd gemeinenNutzens Besten nach ihrem Belieben anzufangen, auf- nnd anzurichten, zu besitzen,zu nutzen, zu genießen nnd zu gebrauchen, wie solches Bergwerks Herkommen,Gewohnheit nnd Rechten gemäß ist.
Targcgcn sollen sie, ihre Erben nnd Nachkommen Unsere getreue Mannennd Lehnlente sein nnd der Unsrigcn Schaden warnen und wehren, auch D,Kaiser l, Majc st ä t nnd dem Kur- nnd Fürstl, Hanse Sachsen treu undhold sein nnd in Lnmma alles thnn nnd lassen, was getreuen, aufrichtigen Lehn-lentcn nnd Bergwerks-Gcwcrkcn eignet nnd wohl anstehet. Insonderheit sollen sievon allen Metallen nnd Mineralien, so sie durch göttl. Segen in diesem Bergwerkerbauen und zu rechtem Kanfmannsgut machen werden, Uns den zehntenCcntncr und die zehnte Mark der gefolgerten Silber nnd Gold, oder,da in dem ersten Schmelzen sich Silber oder Gold ohne Seigcrnng gäbe, ver-möge des alten Hanptvcrtrags äs ac>. 1434 dem Kur- und Fürstl. Haus Sachsendie Hälfte, UnS aber nur die andere Hälfte des Zehcnts ohne Weigerung abfvlgcnlassen. Jedoch daß diese Zehcntung (weil Wir abgedachten Gcwcrken mit Ban-nnd Kohlen-Gehölzen nicht förderlich sein können) nach dem ersten Schmelzen aller-erst nach Verfließung Dreier Jahre, welche Wir ihnen zu besserem Anbaudes Werks als Bcfreiungs-Jahrc hiemit konccdieren, ihren Anfang nnd nicht ehergewinne. Wie dann auch nach Vcrfließung der 3en Freijahre abgedachte Gewer-ken, ihre Erben und Nachkommen schuldig sein sollen, daß zu Beförderung derEhre Gottes, Erhaltung Kirch nnd Schulen, Hospitals, Gericht, Gerechtigkeit nndRechten, vier Erb-Knckes oder ein Stamm (das ganze Werk in 128 Knckesoder 32 Stämme getheilt) frei verbauet und in einen darzn verordneten Kasten,dazu Wir einen nnd die Gcwerken den andern Schlüssel haben sollen, gesammlctnnd ohne Unseren Vorbewnst nichts daraus vergeben, sondern in Einlcg- nndAushebung jederzeit fleißigs Verzeichnis nnd Rechnung gehalten werden. DabeiWir sie nnd ihre Erben jederzeit gräfl. schützen und kurfürstl. skchs. gnädigstenKonsens der Oberlchnherrschaft halber förderlichst auszubringen schuldig sein wollen.Jedoch daß die Lehen, so oft die zu Fall kommt, gebührlich gesnchct und diesfallsgehörige Schuldigkeit geleistet werden solle. Alles treulich sonder Gefährde. Dessenzu wahrer Urkund haben Wir Uns eigenhändig unterschrieben nnd Unser gräfl.Siegel Vordrucken lassen. Signatnm Schraplau am 18. September ao. 1653.Als hierauf der v. Kersenbruch, Brosemaun und Meyer zu bauen an-singe», beschwerte sich darüber der Rath zu Leipzig und bat um Ein-halt bei dem Oberaufseher von Colmnitz, welcher auch dem KurfürstenBericht erstattete, unterdessen aber durch des General - FeldmarschallS