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Folge 3 (1880)
Entstehung
Seite
77
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Laut Erbvcrgleich v. 13 Juli 1718 u. 19. Juli 1721 erhielt beider brüderlichen Theilnng das Amt, Schloß und Flecken Gro ß-Leiuu ugeunebst dem Dorfe Rötha mit allen dazu gehörigen Pertinentien, allerAmts-Jnrisdiltion (obere und niedere, die obere über beide Ämter), allenRechten, Freiheiten, Diensten, Zinsen und Gefällen, freiem Brau- undDarrholz, der Hälfte der hohen und Niedern Jagden und der Hälfte derLeinnnger und Mornnger Forsten der

Gras Ernst Friedrich b. Eberstein.

Da aber dieser die Erbportion seines Bruders Wilhelm, der dasLaosBekommt von Leinungen heraus" gezogen hatte, mit übernehmenmnßtc, so überließ Graf Ernst demselben bis zur W i e d e r e i n l ö s u n g'Z der Jagden nnd V-r der Kohlenholznntmng der Amtsforsten, den Back-hanszins zu Leinnngen (5V fl.), 7 Acker von den Horlaischen Wiesen, denWippraischcn Haferzins (84 Sch.) nnd die sämmtl. Gefälle nnd Jntradendes Torfes Rötha (116 Sch. Hafer vom Laßlande, 235 Sch. Hafer vomErblande, 119 fl. 19 Gr. 5 Pf. jährt. Lehn-, Straf- :c. Gelder, 55 Fast-nachts- n. 54'/r Michaelishühncr rc.) für 7435 fl. 14 Gr. 4 Pf. (vgl.meine Gesch. 221 n. 1165).

Der Graf Ernst Friedrich v. E., der knrsächs. Gesandter an den knr-rheinischcn Höfen war, ließ während seiner Abwesenheit sofort viele Ge-bäude in Leinnngen aufführen nnd legte Gärten nnd dgl. an. Als aber1739 die Kupferhütte von der Stelle am Hüttenteiche, wo die Ölmühlesteht (vgl. Plan von Leinnngen in meinerBeigabe"), auf die Abcnd-feite nach Drebsdorf hin verlegt wurde, so rninirtc der Hüttenranch wieder alles.

Bei der steten Abwesenheit des Grafen Ernst auf seinem Gesandt-schaftsposten dirigierte besonders der Ober-Berghanptmann Anton Gott-lob v. E. die Familienangelegenheiten im Ganzen, die Prozeßsachen wegendes Forstes, des Kohlholzes nnd des Oberbanms der Ämter Lein- n. Mo-rlinge», sowie die Bergwerks- nnd Hüttensachcn in Leinnngen. Nachdemsich aber Graf Ernst ans seiner öffentlichen Karriere zurückgezogen hatte,so war er besonders derjenige, welcher die allgemeinen Angelegenheitenlenkte, auch die Gehofen'schcn Lehnsachen. Das System und die Modulation,die derselbe dem Wiedereinlösnngs-Projekte der Ämter L. u. M. durch diegräfl. mansfeld. Kanzlei zu geben gewußt hatte, waren so zweckmäßig nndweise, daß, da er die Fehler, die in den Jahren von 1689 bis 1712 imHanptprozesse gemacht worden waren, nicht wieder ändern konnte, er dadurchZeit gewann, daß die Frage, ob durch Vorschuß eines Dritten relniert werden