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zu Gunsten die Summe von 600» Mfl. — 525(1 Thlr. unverschuldetlusseu sollte. Demgemäß versicherte 1) der Grus Ernst Friedr. v. E. seinenLehnstninin durch Übernahme desselben uns dns ihm durch das Laos zu-gefallene Schloß und Vorwerk Groß-Lcinungen; 2) Wolf Dietrich v. E.durch seine Hypothek, für welche ihm Anton Gottlob mit dem ihm zuge-fallenen Harras'schen Gute zu GeHofen haftete; 3) Karl Frhr. v. E.mit Horla; 4) Anton Gottlob mit seinem Harras'schen Gute zu GeHofen;5) Rudolf zuerst (lt. Erbvergl. v. 1721) mit Neuhaus, das er mitder Bedingung an Anton Gottlob cedierte, daß dieser den Lehnstamm alsHypothek übernahm; da aber Anton Gottlob 1729 NeuhanS an den FürstenViktor Friedrich von Anhalt verkaufte, so übernahm er von da an diesenLehnstamm auch auf sein Harras'sches Gut zu GeHofen; 6) Christianversicherte seinen Lehnstamm mit Menningen und 7) Wilhelm mit Rötha.Auf GeHofen hätten hiernach 3 Lehnstämme ä 6999 Mfl. und 3 Jndemni-sationskapitale ä 2999 fl. zu haften gehabt; es wurden aber 1748 beider Annahme des Harras'schen Gutes Seitens des Major W ilh cl m v. E.nach Ant. Gottlob's v. E. Tode nur 7099 Thlr. (— 8999 Mfl., nämlichL999 fl. Lehnst, und 2909 fl. Entschädigungskapital) als von Anton Gott-lob ererbt und dieselbe Summe von 8999 Mfl. des Domherrn Franz v. E.(des Sohnes Rndolf's) übernommen (vgl. meine Gesch. 183). WolfDietrich v. E. hatte nämlich in Folge vieler Unglücksfälle seinen Söhnennicht einmal seinen Lehnstamm hinterlassen können, weshalb zu dessen Er-gänzung denselben der Major Wilhelm v. E- in seinem Testamenteein Prälegat von 3999 Thlr. aussetzte (es fehlten also an dem Lchnstammcder Wolf Dietrich'schen Branche noch 2259 Thlr.). Lt. Kaufs über dasHarras'sche Gut zu GeHofen hatte auch Wilhelm v. E. seinen Lehnstammmit 1999 fl. zu erhöhen versprochen. Auf diese Weise hafteten daher noch1999 fl. — 875 Thlr. auf dem Harras'schen Gute. Da nun nach Wil-helms Tode seine gesummte Hinterlassenschaft als sogenannte „Kommune-Erbschaft" eine Zeit lang in nngetrennte Verwaltung genommen wordenwar, so wurde in Anbetracht des Umstandes, daß das von dein GrafenErnst seinem Bruder Wilhelm verpfändete Rötha von den Inhabernvon Leinungen wieder eingelöst werden könnte, Wilhclm's auf Röthastehender Lehnstamm von 6999 Mfl. nufGehofcn übertragen, währenddas Sichernngskapital daselbst stehen blieb. Da nun 1797 mit dem Dom-propst Franz v. E. die von seinem Vater Rudolf gestiftete Eichstädt' seheBranche und 182-1 mit dem Baron Wolf v. E. auch die Wolf Diet-rich' sehe Branche ausstarb: so vererbten außer den schon 1747 von Anton