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Folge 3 (1880)
Entstehung
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Rieih-Nord Häuser Zinse», zusammen 75292 fl., die, i» 7 gleiche Theilegelheilt. 10756 fl. für jede» Sohn ergaben.

Bei der bruderl. Thcilung zog nun lt. Crbvergleiche v. 13. Jnli 1718und 19. Jnli 1721 (vgl. in. Gesch. 1146 ff.)

dos III. LoosLei nun gen und Notho" der Kammerherr Ernst

Friedrich Graf 0. Eberstein,das IV. Loos Bekommt von Leinungen heraus" der nachmalige

Major Wilhelm v. E-,das V. LoosMorlinge» n. Horla" A. Christian W. d. E.,das VI. LoosBekommt von Mornngen heraus" der Ober-Jäger-

mcistcr Karl Frhr. v. E.

Da nun aber dadurch, daß die Ämter nicht mit 25000 Mfl. (wie am8. Sept. l669 geschehen, vgl. S- 51), sondern mit 48000 Mfl. in einenAnschlag gebracht worden waren, hatte des Domherrn Anton Al brechtv. E. gewesener Anthcil (der sich zu Christian Lndwig's Antheil wie119:113 verhielt) einen Werth von 22848 fl. erhalten. Dieser Preisüberstieg also die Einlösnngssumme von 11900 fl. um 10948 fl. Deshalbwurden die beiden Brüder Ernst und Christian, welche Lein- und Mo-rnngen bei der Theiluug erhalten, für den Fall der Wiedereinlösung durchdes Domherrn A. A. v. E. Nachkommen dadurch sicher gestellt, daß dieübrigen fünf Brüder: Wolf Dietrich, Karl, Anton Gottlob, Rudolf undWilhelm 10000 fl. (jeder 2000 fl. oder 1750 Thlr.) ans die ihnen zu-gefallenen Güter hypothekarisch als Sichcrungs- oder Jndcmnisations-Knpitaleintragen ließen lt. Rezeß 4. ä. Neuhans 8. Jnli 1718 ^). Es übernahmnun Wolf Dietrich 2000 fl. auf Ge Hofen, Karl 2000 fl. auf Horla,Anton Gottlob 2000 fl. auf GeHofen, Rudolf, der einen Theil seinerErbportion mit 3345 fl. auf GeHofen angewiesen erhalten hatte, ebenfalls2000 fl. auf Gehofcn, endlich Wilhelm 2000 fl. auf Rötha.

Auf Grund der Erbvergleiche v. 1718 und 1721 stifteten ChristianLndwig's v. C. 7 Söhne für den Mannesstamm der Neuhäuser Linieeinen Lehnstamm im Gesammtbctrage von 42000 Mfl. 36750 Thlr.Konventionsmünze in der Art, daß ein jeder von ihnen von seiner ihm zu-gefallenen Erbportion, bestehe diese in Gütern oder Hypotheken, den übrigen

^) Erst etwa 50 Jahre später kam es mit den Vettern der Domhöfer L i -n i e zu einem Abkommen und Vergleiche in der Weise, daß diese, als Anton Albrccht'sb. E. Nachkommen, das Wicdereinlösungsrecht, welches ihnen hinsichtlich der ungefährenHälfte der Ämter L. u. M. aus dem Wicderkanfe b. 6. März 1696 (s. S. 63) zustand,gegen eine Gcldabfindnng durch die v. E. Neuhänser Linie fallen ließen.