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Fundament hat nun aber das fürstliche Memorandum den HerrenGrafen von Geinsheim durch die wiederholte ausdrückliche An-erkennung ihrer Seinsheimischen Signaltons- und Sucees-sionsrechte vollständig gewährt. Alles Uebrige ist eine recht-liche Folge, und daher kann auch für den Verein der deutschenStandesherren sicher nicht das mindeste Bedenken obwalten, ge-stützt auf die von dem fürstlichen Memorandum selbst beige-brachten tatsächlichen Grundlagen die selbstverständliche rechtlicheFolgerung — die Anerkennung des gräflich Seins heimischenHauses als einer an der reichsständischen Eigenschaft des Ge-sammthauses Seinsheim bis zu dessen Mediatisirung im Jahr1806 teilnehmenden Linie — auszusprechen. Die hohen Häuser,welche dermal den Verein der deutschen Standesherren bilden,werden selbst an: Besten erwägen, welche große Gefahr es den:Fortbestande ihrer Geschlechter in der gebührenden ausgezeichnetenStandesstellung bringen müßte, wenn jemals eine Theorie Aner-kennung finden sollte, wonach ihre jüngeren, zur Neichszeit die reichs-ständischen Herrschasten zwar nicht mitbesitzenden, aber zu denselbensuccessionsberechtigteu Linien nicht auch für inbegriffen unter derBezeichnung als reichsständische Häuser zu erachten wären.