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seit dem Stranbinger Vertrage ruhenden und in die Formder bloßen Expeetanz eingeschlossenen reichsständischenEigenschaft spricht, so tritt hier abermals die oben nachgewieseneBegriffsverwirrung über actuelle Reichs standschaft undreichsständische Familien-Eigenschaft hervor. Das fürst-liche Memorandum hat in seiner Unklarheit über die Verschieden-heit dieser beiden Begriffe und ihr Verhältniß zu einander, bez.ihre sich gegenseitig bedingende Wechselbeziehung, nicht bemerkt, daß,wenn es eine ruhende, in eine Expeetanz eingeschlossenereichsständische Eigenschaft zugesteht — wie es gethanhat — es eben hiermit das wirkliche Vorhandensein reichsstän-discher Eigenschaft in der Bedeutung von Mitgliedschaft einesreichsständischeu Hauses, worauf es hier allein ankommt, einge-räumt hat.
§. XXIV.
Es befindet sich daher auch der Verfasser des fürstlichenMemorandums in einer Selbsttäuschung, wenn er (Anlage II.S. X) der gräflichen Denkschrift zum Vorwurfe machen zu könnenglaubt, „sie leide offenbar an einem inneren Widerspruche, wenn„sie etwas (die reichsständische Eigenschaft der jüngeren Linie„Seinsheim) als bereits existent voraussetze, während sie für„dessen Gewinnung alle Mittel doch erst in Bewegung setzen müsse".Die reichsständische Eigenschaft der jüngeren Linie Seinsheimist in der gräflichen Denkschrift nicht etwa nur vorausgesetzt, son-dern sie ist durch die Hinweisung auf die von fürstlicher Seiteselbst anerkannte und bestätigte agnatische Successionsberechtigungin die reichs- und kreisständische Herrschaft Seinsheim alleinschon unbestreitbar festgestellt und erwiesen. Wenn daneben dieDenkschrift auch den Beweis der Participation der jüngeren Seins-heimischen Linie an der Ausübung des Sitz- und Stimmrechtesunternommen hat, so kann hierin, wenn diese Beweisführung fürgelungen zu erachten ist, nur noch ein weiteres Moment zur Un-terstützung der an sich schon vollständig erwiesenen angebornen