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Die Verwandtschaft stellt sich mit Hinwcglassung der fürdie in Rede stehende Frage gleichgültigen Personen in einergenealogischen Tafel, wie auf nebenstehender Seite ersichtlich, dar.
Es erscheinen somit berechtigt zur Erbfolge auf die Riet-bergischc Hinterlassenschast, das ist einerseits die wcstphälischeGrafschaft Rietberg selbst, andererseits die ostfriesischen Herr-schaften Esens, Stedesdorf und Wittmund, die beiden TöchterSabina Katharina und Agnes; die Rechte der ersteren gingenans Johann Grafen von Ostfriesland und schließlich ans denGrafen Maximilian Ulrich von Kaunitz über, diejenigen vonAgnes auf Guudacker vou Liechtenstein und seine Nachkommen.Aber die Verhältnisse waren nicht so einfach, auch lagen sie ver-schieden in Bezug aus Rietbcrg und die anderen drei Herrschaften.
Die Grasschaft Rietberg war, wie eben angegeben, einhessisches Lehen und war nach der Erledigung durch den Toddes Grafen Johann an dessen beide Töchter übertragen worden.Da Irmgard kinderlos starb, blieb Walpurgis die einzig Be-rechtigte. Da sie keine Söhne hatte, erbten die Töchter SabinaKatharina und Agnes. Allein diesen beiden machte der Land-graf Moriz von Hessen als Lehensherr den Besitz streitig, derersteren, weil sie sich mit dem Bruder ihres Vaters vermählthatte und daher im Jncest leben sollte, der anderen mit Rück-sicht auf die Lehensformel. Zur Entscheidung wurden Lehens-gerichte niedergesetzt, jedoch verglich sich der Landgraf mit Agnesund gestand ihren Nachkommen eine gewisse Belehnung untergewissen Bedingungen zu, was dann aber wieder hessischerseitsin Abrede gestellt wurde. Mit Sabina Katharina dauerte derProzeß wegen des Jncest bis 1645. In diesem Jahre verglichensich ihre Söhne mit der Landgräfin Amalia Elisabeth dahin,daß sie gegen Erlegung einer gewissen Summe Geldes wiederumfür sich und ihre Nachkommen männlicher- und weiblicherscitsmit der Grafschaft Rietbcrg belehnt werden sollten. So geschahes, und die Grafschaft blieb dieser Linie des Hauses Rietbergbis zum Aussterben mänulicherscits. Alsdann wurde Maria
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