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von Schaumbcrg u. a. im Namen aller vier Stande denSchadlosbricf für die Gesandten ").
Was sonst noch von Georg von Liechtenstein bekannt ist,beschrankt sich in der Hauptsache ans Geschäfts- und Familien-angelegenheiten, davon nur Einiges angeführt werden soll, daMchrercS unbedeutenden Ankauf betrifft. Im Jahre 1523 erhielter mit seinem Bruder Erasmus »nd seinen Vettern durch KönigFerdinand I. die Belchnung mit Baumgartcn, Reichenstcin,Hagenberg und den übrigen Lehen des Hauses in Oesterreich,welche Belehnung 1525 nach dem Tode von Erasmus erneuertwnrdc^). Vom Jahre 1524, datirt von Wien, ist der Vertragzwischen Georg und EraSmns' Wittwe Barbara, geborncn Gräfinvon St. Georgen und Pösing, darnach er ihr freie Wohnung inWien zusprach, 1660 Pfund für ihre fahrende Habe und 483 Pfundjährlich zum Unterhalt^). Nach dem Tode deö Erasmus wurdenauch die zwischen den drei Linien mittlerweile entstandenen Irrun-gen und Streitigkeiten in Bezug ans den alten Theilnngsvertragdurch gütlichen Vergleich beigelegt >). Den schiedsrichterlichen Aus-spruch thaten Georg von Buchheim, der Landmarschall von Oester-reich, ferner Johann von Zicrotin auf Straßnitz, Wilhelm vonZelking, Georg Lagclbergcr, Gabriel Vogt von Schönau undLeo Schneckenrcitcr als erbetene und erwählte Schiedsrichter.Die Parteien waren einerseits Georg, andererseits Leonhardnebst Johann, dem Sohne Wolfgangs, und drittens Hartmann.Die Hauptpunkte des Vertrages waren die folgenden. Zunächstwurde bestimmt, daß alles nach dem alten Vertrage bestehenbleiben solle und ein jeder Thcil dasjenige behalte, was ihmnach der Erbcinignng von 1504 zugefallen sei. Sodann wurdeder Streit geschlichtet, welcher über Holzungen entstanden war,von deren Ertrag Lienhart und Hans an Georg, sowie an
>) Preunhuber, ^nnnlss Lt^rsnses 211.2) Liechtenst. Archiv in Wien, 30. 31.
st Eb. Ii,. * 26.st Eb. A. 7-10.