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Fehde und gegenseitigen gewaltsamen Beschädigungen führten, bisim Jahre 1440 beide Theile dahin übereinkamen, sich dem Schieds-richtersprnche des Niarschalks Otto von Meißnu, der den Lichtcn-steinern wie dem Wallseer verwandt war, und KaSpars vonStahrembcrg zu unterwerfen. Otto von Mcißan entschied inder Hauptsache dahin, daß die liechtensteinischen Brüder undihr Vetter an Neinprecht 3000 Pfund Wiener Pfennige auszahlensollten, wogegen dieser auf alle Ansprüche verzichtete und allebetreffenden Urkunden in seinen Händen auslieferte; die Verluste,die aus der Fehde hervorgegangen, sollten beiderseits ohne weitereEntschädigung vergessen sein >). Als Bürgschaft für die Zahlungvon Seiten der Liechtensteiner, falls sie den Geldbricf nicht biszur festgesetzten Zeit in Linz übergeben hätten, sollten die Erb-güter von Hartneids Gemahlin Dorothea von Capellen dienen^).Es scheint, als ob in Folge dieses Ausspruchs oder sonst wieder Streit wenigstens einstweilen geruht habe; der neue Streit,der sich zwischen Heinrich von Liechtenstein und seinem SchwagerNeinprecht von Wallscc erhob, fällt in das Jahr 1417. DieUrsache war aber keine andere als die des ersten, und soviel wir er-sehen können, war es Neinprecht von Wallsee, der den Bestimmungendes von Otto von Meißau gefällten Spruches nicht nachkam. BeiKurz 2) wird die Sache freilich anders erzählt. Darnach war esHeinrich von Liechtenstein, welcher dem Ausspruch keine Folgeleistete, und es wurde die Klage bei dem obersten Gerichtshofedes Herzogs Albrecht anhängig gemacht. Der Herzog lud sodannHeinrich von Liechtenstein dem Gerichtsgebrauch gemäß dreimalvor, sich zu stellen und zu verantworten. Doch er kam wederselbst noch sandte er einen Sachwalter mit Vollmacht. Auf dieBitte Reinprechts fragte der Herzog die Herren, Ritter undKnechte, die sich zum Gericht versammelt hatten, um ihr Urtheil
>) Liecht. Archiv F. 17.
2) Vgl. unten den Ausspruch über die Verlassenschast Eberhards vonCapellen.
->) Albrccht II., 2. Bd. 11.