Gefängnis; geführt und darin gchtttct haben, sowie gegen alle,die sonst mit Worten oder Werken dazu hülfrcich und förderlichgewesen sind, oder die sonst an dieser ganzen Angelegenheit, wiesie bisher verlaufen, bctheiligt sind, gegen alle diese keinerleiFeindschaft und Unwillen zu hegen, gänzlich davon abzulassen,für sich selbst, ihre Erben und Nachkommen, ihre Freunde, Helferund Diener; sie versprechen vielmehr fortan den Herzogen vonOesterreich dienstlich zu sein und gegen die Herren von Salzburgund Passan, sowie auch gegen alle die übrigen Herren lautereund treue Freundschaft zu halten; zur Pfandschaft dessen, daß sieunverbrüchlich alle Bestimmungen des Spruches ausführen, ins-besondere auch gegen den Erzbischof von Salzburg und alle dieanderen an dieser Angelegenheit etwa bcthciligtcn Herren inkeiner Weise etwas unternehmen, setzen sie alle die übrigen Güter,die ihnen noch in österreichischen Landen nordwärts der Donaugelassen sind, also Feldsperg, ihavcnspurg, Mistelbach, Ringlcins-dorf, Ulrichskirchen, Ebclsperg, Riedeck u. s. w. Als eine Art vonBürgen, daß die Liechtensteiner alle Bestimmungen treu ausführenund halten werden, ist die Urkunde gesiegelt vom Grafen Hermannvon CM, Heinrich von Wallsee, den beiden Brüdern Reinprechtund Friedrich von Wallsee und ihrem Vetter Ulrich, Alber Sluchsvon Trantmanusdorf, Heinrich von Zelking, Ludwig von Eckertsan,Haus von Ebcrstorf, Erhart von der Kunstatt, Benusch vonGrawarn und Jan von Sternberg genannt von Luckau.
Von demselben Tage ist auch die wirkliche Unterwerfungs-nrknnde datirt (7. Februar), darin die Liechtensteiner den Spruchannehmen und aus alle jene Güter Verzicht leisten, die ihnenabgesprochen worden sind, „alle Herrschaften, Festen, Märkte,Dörfer, Häuser, Weingärten, Bergrechte, Burgrechtc, Zehnte,Leute und Güter, Gülten und Nutzungen, wie sie genannt sind,hier diesseits der Donau oberhalb und unterhalb der Enns"; des-gleichen alle fahrende Habe, alle Briese und Urbarbücher u. s. w.').
') Diese Urkunde ist mit den vorher erwähnten abgedruckt bei Kurz,a. a. O. II. S. 298 ff. Beil. UXXXIII — UXXXVII.