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von Liechtenstein entweder an Abensberg und Lenchtenberg zu-sammen oder an einen derselben im Namen des Herzogs unddes Grafen übergeben, um es nach abgeschlossenem Frieden demletzteren wieder einzuräumen. Bis zum Frieden habe jede Feind-seligkeit zu ruhen, keine Straße dürfe beunruhigt oder belästigtwerden. Für das Friedensurtheil sollten die Schiedsrichter Ver-stärkung erhalten, und zwar solle der Herzog dem Johannvon Liechtenstein zwei Schiedsmänner zur Seite stellen, zweiandere solle der Graf für Johann von Abensberg ernennen.Diese sollten eine sichere Bürgschaft bestimmen, welche der Grafund sein Sohn zu leisten habe, daß sie fortan die Lande desHerzogs und des Bischofs von Passau und ihre Unterthanennicht mehr belästigen und diejenigen, welche zu Lande oder zuWasser Handel treiben, mit ungerechten Zöllen, Auflagen oderanderen Gewaltthätigkeiten nicht mehr bedrücken. Im Todes- oderVerhinderungsfall eines Schiedsrichters müsse für ihn Ersatz ge-stellt werden; könnten die sechs Schiedsrichter sich nicht einigen,so sei ein Obmann von ihnen zu erwählen. Die früheren Ver-träge zwischen dem Herzog und dem Grafen bleiben für beideTheile verbindlich; was inzwischen geschehen, das falle der Ent-scheidung der beiden Schiedsrichter Liechtenstein und AbensberganHeim, ausgenommen jenes, worüber alle sechs Schiedsrichterzu sprechen hätten. Bis zum Spruche des Schiedsgerichtes, dasin Linz bis vierzehn Tage nach Ostern erfolgen müsse, habe derGraf von Schanmberg an keinem anderen Orte als in Aschachund nach alter Weise den Zoll zu erheben.
Dieser vorläufigen Ucbcreinkunft gemäß, welche Graf Hein-rich mit seinem Siegel bekräftigte, wurde Schloß Nenhans denSchiedsrichtern übergeben und von Johann von Liechtenstein anJohann von Abensberg überantwortet, welcher letztere gelobt daSSchloß in seinem Besitze zu halten, bis das Urtheil gefällt undvon beiden Seiten vollzogen sei.
Zur genannten Zeit scheint aber der Spruch nicht gefälltzu sein; oder es war die Angelegenheit, wir wissen nicht wo-