Feinden, und auch einen Theil von Uns selbs her, und leithen,bekennen Wir, und sehn deß wohl unterweiset, daß den vorge-nannten Herdniden alles sein Erbe und Gut verhcrt, verderbet,und verbrand ward. Nu wollen wir desselben Herdniden vonLiechtenstein Dienst ansehen, und den vorgenannten Schadenwiederlegen, und Ihm den ausrichten also genädiglich, daß ervon Uns und in Unfern Dienst zumahl nicht verderbe. So ver-leihen wir ihm und seinen Erben zu Untschen Recht ewiglich,Unser Hauß zu dem Maydberch in Mechern, daß da leit ansdem Wasser Tey (Taja) genannt, mit dein Markt zu Tracht,und unter den Gärtnern, mit dem Dorf zu Wistanitz, und mitsambt der Dorffschaft zu Wistanitz, das Dorff zu Pankow (Polau),das Dorff zu Stahrnitz, und mit allen den Mühlen, die dazugehörend, und auch mit Mühlstegen, sie sehen gestifftet oder un-gestifftet, und besonderlich mit den Kirch-Lehen und Weinwachs,die setzend da ist, oder hernach gestifftet und gepflantzet wird,und mit allen den Nutzen und Gülden, die zu den vorgenanntenGütern gehörend und gehöret haben, wie die genannt sehn, oderwo sie gelegen seynd, und bei Nahmen, mit Aeckern, Walden,Wiscn, Thalen und Bergen, Büschen, Hahdcn, Plagen, Wässern,Weyern, Vischereyen, Gerichten, Zollen, Miethen, Freyung undGemainleich, mit allen dem, daß dazu von alter Uns gehört hat,oder wie die genannt sind zu besitzen, zu behalten, und zu Nutzenin Untschen Recht, als von alter Recht und Gewohnheit ist, alsobescheidentlich, daß der vorgenannt Herdneid von Liechtenstein undsein Erben, Uns, Unfern Erben, davon als ein verlehcnter Manngetreu sein und dienen sollen." Auch in Beziehung auf dieseGüter werden Hartncid und die Seinen vom Landrecht ausge-nommen und sind von Jedermann, der gegen sie zu klagen hat,nur vor den König von Böhmen und Markgrafen von Mähren,aber vor keinen Landrichter zu ziehen. Ausgestellt ist die Urkundezu Luxemburg im Jahre 1334'). Beide Urkunden sind von König
y Liecht. Archiv 4. 9; Wurmbrand 199; Ooä. Nor. VII. 1.
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