Druckschrift 
1 (1868)
Entstehung
Seite
322
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Zu diesen gehörte Hartneid von Liechtenstein. Als Lehensmanndes Königs Johann für Nikolsburg hatte er sich mit allen seinenFesten und Leuten auf dessen Seite gestellt und, wie es scheint,ihm damit höchst wesentliche Dienste geleistet. Dafür wurden alleseine Besitzungen vom Gegner verwüstet und verheert und ihmgroßer Schaden zugefügt. König Johann erkannte das ausdrücklichan und suchte ihn für seine Verluste zu entschädigen. Im Jahr1332 bestätigte er ihm zunächst von Paris aus am St. Gregorius-Abend alle die Vorrechte und Freiheiten, die seine Vorfahrenmit Nikolsburg erhalten hatten,daß er und sein Erben oderNachkommen und wer aufs dem Gut sitzt, kein Bern, d. i. keinLändstcner gibt noch geben soll, und daß man ihn und sein Erben,und die aufs dem Gut sind gesessen, für die Stände, das ist:für das Landrecht überall in Unfern Land zu Mehrern, nichtgetrieben oder geladen mag und soll." Ebendieselben Rechtewerden ausgedehnt auf alle übrigen Besitzungen Hartneids, dieer in den Landen des Königs Johann hatte, alle seine Erben,Leute und Diener, Edel oder Unedel, die auf diesen Güternangesessen sind, nicht vor das Landrecht, sondern unmittelbar vorden König und seine Erben zu laden ^). Auch hier, wird HartneidHartweig genannt, Hartneid aber in der folgenden Urkunde, mitwelcher König Johann ihm das Schloß Maidburg, auch Magde-burg genannt, in Mähren verleiht, wodurch der NikolsburgerBesitzstand wesentlich erweitert wurde. Es heißt darin:Nu istes also vorgekommen, daß der Edelmann Herdneid von Liechten-stein, Herr zu Nikolspurg, Unser Lieber Getreuer zu unserergroßen Nothdurfst gegen Unfern Feinden, zu der Zeit und UnserFeind waren, die König von Ungern und von Crackau, darzu dieHertzogen von Oesterreich, Uns hat gedient getreulich mit Leibund mit Gut, mit seiner Besten, und mit aller seiner Macht,also und in der Maße, daß er diß allzugroßen Schaden genom-men und empfangen hat, absonderlich von denselben unfern

l) Liecht. Archiv Repert. X. 7; Abdruck bei Wurmbrand 197 u.(Boczek) Codex Noraviue VI. 334.