so soll von den Schwurzeugcn der Stadtrichter fünf und derliechtensteinische Landrichter vier verhören; dann soll der Ver-brecher abgeliefert werden, wohin er gehört. TodeswürdigcVerbrecher ergreift der liechtensteinische Landrichter ans demUrbare überall nnd der freisingische Amtmann hat sie ihm ge-bunden auszuliefern. Ebenso ist es zn halten mit Geldschuld-nern, an welche jemand dort Forderungen hat. Der freisingischeAmtmann hat über freisingische Untcrthancn zu richten; nurwenn der Amtmann hierin säumig ist, hat der Landrichter ein-zutreten. Will der Landrichter Landgerichtstaidung halten, sohat er die Freisingcr Untcrthanen bei Buße dazu aufzubietenund diese sollen auf der Dingstätte auch bei Crimiualfällenerscheinen .... Von äußeren Leuten, die nicht freisingisch sind,richtet und nimmt Buße der Landrichter. In gemeinschaftlichenFällen treten beide Richter zugleich ein. Geschieht Schwcrt-zücken auf fremdem, nicht auf Freisingcr Grunde, so richtetstets der Landrichter allein. Der Freisinger Herr hat inner derRingmauer der Stadt Oberwölz und außerhalb bei den Fleisch-bänken alle Rechte, nur über den Tod nicht, wobei dann derStadtrichter nur fünf Schwurzeugen zu verhören hat, dann auf-stehen und das weitere Verhör dem Landrichter überlassen muß" H.
Eine Stelle bei Wurmbrand 2) macht uns geneigt, diesesJahr 1337 als das Todesjahr Rudolfs des Aelteren anzu-nehmen, denn es ist darin von den Messen für seine Seele dieRede. Allein eine Nachricht der Zwcttler Annalen widersprichtdieser Annahme. Darnach hätte Rudolf noch im Jahre 1342eine Besitzung in Ober-Stralbach, welche er einst zur Zeit desAbts Otto von Konrad und Otto von Pottcndorf gekauft,dem Kloster geschenkt 2). Ausgestellt ist die Urkunde zu Zwcttlselbst und unter den Zeugen befindet sich sein Sohn Otto, sodaß über die Identität unseres Rudolf kein Zweifel sein kann.
h Muchar, VI. 275 ff.
2) Coll. 6.
2) ^.imsles ^,U3trio-(1Isrs>vMIsiises I. 720.