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1 (1868)
Entstehung
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kaiserlichen Verwaltern der Marken in Beziehung standen, sahatte die Bezeichnung zu jener Zeit, als die Liechtensteinerbedeutender in der Geschichte des Landes auftraten, dach schoneine allgemeinere Anwendung erhalten. Denn wie die Person-liehen adligen Ministerialen des Markgrafen oder Herzogsmanche Vorthcilc vor ihrenfreien" Standesgcnosscn besaßen,so traten diese nach und nach fast sammtlich in das gleicheVcrhältniß zum Fürsten. Daher konnte es kommen, daß umdas Jahr 1200 der Ausdruck Ministcrialität die Gesammtheitder adligen Vertreter des Landes bezeichnete und die sämmt-lichcn adligen Großgrundbesitzer umfaßte, welche die politischenund gerichtlichen Landtage bildeten und an deren Mitrath undBeistimmung in Landessachen der Fürst gebunden war.

Die Ministerialen, auchLandhcrrcn und Dienstmanncn"oder schlechtwegHerren" (ciomini) genannt, bilden daher,ohne weiteren rechtlichen Classenunterschied unter sich, den erstenund crstbercchtigtcn Stand des Landes, den hohen Adel, imGegensatz zu den beiden anderen unteren Classen, denRittern"(milites) und den adligenKnechten" (olisrckös). Sie warenallerdings an das Gericht des Fürsten, als ihres Lehnsherrn,gebunden, waren aber selbst Gerichtshcrrcn ans ihrem Eigen.Wie der Fürst, so hatten auch sie wieder ihre Lehnsleute, dieihnen zur Gefolgschaft und anderen Verpflichtungen verbundenwaren').

Dieses Vcrhältniß war im Allgemeinen gleich in Oester-reich wie in Steiermark, und es standen daher die Liechtensteinerin beiden Ländern in dem gleichen Range. Sic gehörten alsMinisterialen dem hohen Adel an, dem ersten Stand desLandes, waren als Lnndhcrren zur Vertretung des Landes, zuallen hohen Acmtcrn und Würden mit in erster Linie be-rechtigt.

>) Krones,Vorarbeiten zur Quellenkunde und Geschichte des mit-telalterlichen Landtagswesens der Steiermark" inBeiträge zur Kundesteicrin. Gcschichtsgncllcn". 2. Jahrgang, 2V f.