der stcirischc Adel waren beide in ihren Erbgütern von Altersher ansässig, wenn auch später manche Familien aus dem Westliehen Deutschland, selbst von Franken und Schwaben dazukamen, und in der Steiermark noch außerdem römische Rittcr-familien sitzen geblieben und südliche Slavcn eingewandertwaren ").
Zu diesen uralt ansässigen Familien gehörten ohne allenZweifel auch die Liechtensteiner oder das Haus Liechtenstein,falls beide einmal eins und dasselbe waren. So müssen wirwenigstens annehmen, da wir von einer Einwanderung ausDeutschland her, wo ja derselbe Familienname noch mehrfachvorkommt, nichts wissen. Ohne Frage dürften auch mancheihrer Mitglieder in den früheren Urkunden vorkommen, wennauch die Ucbercinstimmnng der bloßen Vornamen Dietmar,Ulrich oder Hugo, Dietrich, Rapoto uns nicht die Berechtigunggibt, die Träger solcher Namen ohne Weiteres der Familiezuzuschreiben.
Der Rang, in welchem beide Häuser zugleich erscheinen,ist der der Ministerialen.
Was die Stellung, die Rechte, den Rang der Ministe-rialen betrifft, so kann es wohl nicht hier des Ortes sein, aufdiese bis jetzt keineswegs in allen Punkten endgültig entschie-dene Frage näher einzugehen. Für uns genügt es, die Stel-lung klar zu machen, welche die Familien Liechtenstein inOesterreich wie in Steiermark einnahmen.
Mochte der Ausdruck Ministerielles ursprünglich diejenigenadligen Herren bezeichnet haben, welche den Markgrafen oderHerzogen zu eigen gehörige Besitzungen zu Lehen trugen unddafür zu ihnen in Persönlicher Verpflichtung standen und anihre Person und den Hof in gewisser Weise gebunden waren,im Gegensatz zu jenen freien Herren (lilmri), die zu ihnenbloß als den Reichöfürstcn und Rcichsbcamtcn, als den
') Mnchar, II. 28.