— 12 —
Liechtensteinern zusammcngcncmnt wird, sind geeignet, zu be-weisen, daß er nicht ein Bruder derselben war. Am25. August 1240 stellte Herzog Friedrich zu Judcnburg eineUrkunde aus, worin er dem Salzbnrgcr Domkapitel die Frei-heit verlieh, Wein und andere Lebensmittel sowohl zu Wasserals zu Lande frei von allen Mauth-, Zoll- und anderenAbgaben zu verführen. Unter den Zeugen befinden sich alledrei Liechtensteiner, aber „Usinrions eis lUssitsnstsirr" stehtselbständig für sich und dann folgen, nachdem verschiedeneandere Namen dazwischengekommen sind, am Schluß: „Dist-marns st lllrions Untres eis Uiebtensteiii." Das scheintdeutlich genug zu sprechen, daß Dietmar und Ulrich zwarBrüder sind, Heinrich aber nicht als Dritter zu ihnen gehört.In einer anderen Urkunde werden Heinrich und Dietmar zu-sammen erwähnt. Am 13. October desselben Jahres bestätigteHerzog Friedrich dem Kloster Neichersberg die Mauthfrciheitfür seinen Bedarf an Lebensmitteln. 2) Hier stehen die bei-den genannten Liechtensteiner als Zeugen unmittelbar nebeneinander, es heißt aber nicht: „Oitmarns st Heinrions eislUssitsnstsin", wie es dicht daneben „Hadrnarns st Uapwtoeis Valksllzzersü" und „dlrnnraclns st Illrisns Us llinpsrsii"heißt, sondern wir lesen: „Oitmarus sis Dislrtsnstsiirs. Iisin-riens eis lUsiUsnstsins."
Keine andere Antwort erhalten wir, wenn wir statt derUrkunden Ulrich von Liechtenstein selbst befragen, der es wohlam besten wissen mußte, ob Heinrich sein Bruder war odernicht. Im „Francndicnst", der poetischen Erzählung von denritterlichen und abenteuerlichen Fahrten und Ereignissen seinesLebens, hat er Gelegenheit genug, beider zu erwähnen, sowohlDietmars wie Heinrichs. Bei dem ersteren verfehlt er nicht,
') Meiller, Regestcn zur Geschichte der Markgrafen und HerzogeOesterreichs aus dem Hause Babenberg, 162. Nr. 62.
2) Mciller a. a. O. 164. Nr.' 7v.
ÜU