Der Contract wurde am 12. Marz 1718 aufgerichtet und dieUebergabe geschah am 5. Juli desselben Jahres').
Diese beiden Herrschaften wurden mittelst „kaiserlichem con-firmirtem Palatinatsdiploma mit Aufrichtung der fürstlich liechten-steinischen Herrschaften zu einem Fnrstcnthum Liechtenstein" —so ist der Titels — vom Kaiser zu einein Reichsfürstenthumgemacht. Die alten Namen wurden in den neuen „Fürsten-thum Liechtenstein" umgewandelt. Das neue Diplom, ausge-stellt zu Wien am 23. Januar 1719 ch, erneuert alle Rechte,welche früher dem Fürsten Liechtenstein — es geschieht mit be-sonderer Berufung auf den Fürsten Gundakcr — als domsspalatinns zugesprochen waren, nämlich Ernennung von Nvtaricnmit Gültigkeit durch das ganze Reich, Vollmacht für Vormünder,Legitimisirung unehelicher Kinder, das Recht großjährig zu sprechen,Begabung mit bürgerlichen Wappen, die Ernennung vvn Doctoren,Liccntiatcn, Bnccalaurecn, Magistern, auch zum?oöta lanrsstus,das Recht zur Betreibung des Bergbaues, das Recht Münzenmit seinem Wappen nnd Namen zu schlagen, das Recht Jahr-märkte zn errichten, Lehen zu crtheilcn u. s. w. Nach Aufzählungaller dieser Rechte heißt es im Diplom weiter: „So haben wirin Gnaden angeschen solche obgenannten Fürsten von LiechtensteinLicbden Bitten auch die hochanschnlichen getreu und wohlcrsprieß-lichen Dienste, welche S. Liebden unsers hochgeehrten Herrn Vatersund freundlich gclicbtcstcn Herrn Bruders kaiserliche Majestätwie auch dem heil, römischen Reiche und unserm ErzHaus, insonder-heit aber uns vvn unserer Jugend an als unser damaliger Obcr-und nunmehriger Obristcr Hofmeister zn Kriegs- und Fricdens-zeiten mit unermüdetem Fleiß, großer Sorgfalt, Vorsichtigkeitund Eifer in mannigfaltigen Weisen erwiesen haben und fürderhingegen uns unaussetzlich zu thun und zu erzeigen unterthänigst er-bietig sind." Der volle Inhalt aller Rechte und Verleihungen
9 Lüchtens!. Archiv Rcpert. Fol. 26V.
9 Lüchtens!. Archiv X. 1S3.
9 S. anch Pfcffinger III. 252.