Druckschrift 
8 (1890) Ergänzungen und Berichtigungen zu Bd. 1 - 7 : 1085 - 1417
Entstehung
Seite
75
Einzelbild herunterladen
 

widern ze Oberstetten, das ist das halb thail des selben kirchensatz, kirchen,zehenden, kastvogtey vnd widern daselbst mit allen iren rechten, nutzen,zinsen, gellten, mit allem dem, das an dem selben halb thail der kirchen,kirchensatz, castvogtey vnd widern gehördt von recht oder von gewohnhait,als vnsere fordern vnd wir das inne gehabt vnd genossen haben, mit allerehehalft, gewalldtsam vnd gewöhre, nutzit vszgenomen, wasa daran oderdarinn von recht oder gewonhait hörtt oder gehören soll, mit aller seinzugehördt, im vnd allen seinen erben ze haben, ze niessen, ze besetzen,ze endtsetzen oder ze uerkhouffen, damit ze thun, als mit annderm iremaigenlichem guet, an vnnser vnd vnnser erben vnd menighchs von vnsertwegensumnusz 3 ) vnd irrung. Diser kauf ist beschehen vmb sechtzig vnd hundertpfund gueter vnd genemer liäller, der wir auch von im in vnnsern fromenvnd nutze gäntzlich bezallt vnd gewörtt Seyen. Darumb so verzeihen wirvns vnd all vnnser erben aller erforderung, recht vnnd ansprach, die wirzu der obgedachten kirchen, kirchensatz, castvogtey, widern oder zehendenzu Oberstetten mit aller sein zugehördt hetten vnd hon möchten, vnd gemainlichaller recht vnd gericht, gaystlich vnd welltlich, vnd aller gewöhr vnd allesdes, damit wir oder vnser erben vnd nachkhomen oder iemand von vnnsernwegen in oder sein erben, sein amptleütt oder ieman von seinen wegen anden halben thail des kirchensatz, kirchen, castvogtey, zehenden vnd widernzu Oberstetten mit aller seiner zugehördt gesumen' 2 ), geirren oder gehindernkhönden oder möchten. Wir vnd all vnnser erben sollen auch demobgenanten graue Eberhartten von Werdemberg vnd seinen erben denhalben thail desz kirchensatz, kirchen, castvogtey, zehenden vnd widern zuOberstetten mit allen seinen rechten, nutzen, zinsen vnd gellten, mit allersein zugehördt vertigen, vffrichten, versprechen vnd verstau, nach demrechten, nach landtzrecht, vff allen gerichten, gaystlichen vnd welltliehen,allermeniglich, von wem das ieder zeit ansprechig oder spürrig wer oderwurd, an allen iren schaden. Des alles zu offem vrkhundt so geben wil-dem obgedachtem graue Eberhartten von Werdemberg, vnsern lieben ohairn,vnd allen seinen erben disen brief, besigellt mit vnnsern aignen innsigelnoffenlich gehenckht an disen brief. Ynd zu zuignusz haben wir erbettenvnnsern lieben vettern grajf Frid (erich) von Höchen Zollern, tumbherrn zu Straszburg,graue Fritzen von Höchen Zollern vnd graue Yttelfritzen von Höchen Zollern, dassie ire aignen innsigel ze zuignusz aller vorgeschribnen ding gehenckht handtan disen brief. So veriehen auch wir die drey herren von Zoller, das diszverkliouffen mit vnnserm guetten gunst vnd willen beschehen ist, vnd mitnamen wan wir graue Fritz von Höchen Zollern vnsers brueders graf Frid(erich)

10

75