Druckschrift 
1 (1839) [Abschiede (1291 - 1429)] : mit den ewigen Bünden, den Friedbriefen und andern Hauptverträgen
Entstehung
Seite
99
Einzelbild herunterladen
 

99

1419.

Mai 17 (an demxvij tag Meiien).

1419.Mai 17.

Lncern.

Zürich.

1419.Mai 18.

Ve" ist ihnen ein Bischof geworden. Da haben ste gehandelt wieLeute/ die gern Frieden hätte»/ und wollten zum Recht kommennach Weisung des Bundbriefs zwischen Lucern/ Mi und Unterwal-den/ da steder Burger" stnd. Lucern/ Mi und Untcrwaldenwollten ste auch zum Recht anhalten, ohne alle Geding, um alledie Zuspräche/ welche die von Bern/ oder Gitschard, oder die ihrenan ihnen hätten.

Bern aber wendet ew/ und meint: Gitschard sei ohne Rechtentwert"/ und den solle man vorherbeweren"; wenn das ge-schieht/ so wollen sie auch zum Rechten kommen nach ihrer BündeSag. Dawider wir antworten: Zum ersten/ daß Gitschard entwehrtward/ che die von Wallis unsere Bürger wurden;wie koendentwir si denn vt gewisen"

Der Spilmatter bezahlt den Eidgenossen 40 Schild auf Rechnung/und die aus dem Mainthal Zo Schild; der Bote von Zürich /Heinrich Biberli, nimmt als Antheil seiner Stadt is Schildmit sich ab dem Tage.

(Zürich Stadtbuch iv, Z2, ->,)

Die Boten der vier Orte Zürich/vom 2 Mai.

Schwyz/ Zug und Glarus

Sie sprechen: i) die von Wallis sollen bis S. Jacobs Tag(25 Heum.) auf RarenS Klagen Antwort geben; 2) Raren be-weise den Verlust von 12/000 Gulden Walliser Währung/ seiter seiner Güter beraubt wurde; die Summe wird ihm zuer-kannt; 3) da Bischof und Capitel von Sitten behaupteten/ ihreAnsprachen an die Stadt Bern seien geistlich/ hingegen Bernund Raren darauf bestanden / ste seien weltlich; so nahmen dieBoten den Abt Gotfrid von Rüti und Kunrad Elpe Ammandes HoseS zu Constanz zu sich/ und erklärten: die Zusprächeseien weltlichen Ursprungs und von weltlichen Sachen ent-standen.

(Drei Urk. im Staatsarchiv Bern.)

L. Sie haben i. ») die Klagen der Berner verhört/ und d) spre-chen: was die von Bern mit Eiden erweisen/ daß und welchenVerlust ste auf ihrem Zuge gegen Wallis empfangen/ müssendie Landleule bezahlen; 2. a) zwei benannte Knechte sollenim Namen aller durch die von Wallis entschädigt werden; b) dieKnechte sollen ihre Kundschaft bis S. Jacobs Tag oder/ wennsie solche bei sich habe» / gleich jetzt einlegen.

(Bier Urk. im Staatsarchiv Bern.)