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Iaht/ mit dem Gehalte von 200 Ducaten, und mit 100 Ducatenan Bußen, die unter einem Pfund fallen: bezieht er nicht soviel,so tragen die Eidgenossen ihm da6 Fehlende nach; bezieht erjedoch mehr als die 100 Ducaten, so muß er es herausgeben.Würde er untcr'm Jahre gefangen, oder so gedrängt daß er nichtbleiben könnte, so soll man ihm nach Markzahl lohnen. SeinJahr beginnt mit aller Heiligen Tag (i Wintern:.), und anS. Martins Tag (11 Winterm.) soll er zu Domo sein. Daselbstund zu Antigö soll er Nichter sein, und vier gute wohlgehar-nischte Knechte haben, die ihm warten; 1. a) er schwort den Eid-genossen gehorsam zu sein, ihren Nutzen und ihre Ehre zu fördernund ihren Schaden zu wenden, ein Jahr lang Nichter zu sein, demArmen zu richte» wie dem Neichen nach den Büchern, wie Eidund Ehre ihn weisen, niemand zu Lieb noch zu Leid, das Besteund Wegste zu thnn, und die kleinen und großen Bußen einzu-ziehen, aufzuschreiben und den Eidgenossen zu verrechnen;1. K) an die von Antigö wird die Wahl des Richters gemeldet,und sie aufgefordert ihm gehorsam zu sein; er mag einen Statt-halter daselbst haben, und die Eidgenossen bezeichnen FrancischCampten; dieser soll richten um Geldschuld bis so Pfund, wasaber darüber geht, hinauf an den Nichter bringen; I. «) dieMehrheit der Boten beschließt, daß die von Zürich zur Einsetzungdes Richters einen weisen ehrbaren Mann, und gemeine Eidge-nossen den Spilmattcr mitsenden, beide in eidgenössischem Dienstund Kosten; den beiden Boten wollen die Eidgenossen einenGlaubbrief geben. Ii. Die Eidgenossen erwählen Jenni Füg-lislo auf ein Jahr zum Nichter gen Maienthal und Berzasca,mit 100 Gulden zu Lohn; diese bezahlen sie ihm in der Währung,die sie selber von Maicnthal annehmen. Sein Jahr beginntmit aller Heiligen Tag; er soll einen guten Knecht bei sichhaben, der Welsch und Teutsch könne; er zieht alle Bußen kleineund große für die Eidgenossen ein, doch mögen diese ihm davonschenken, je nachdem er dient; 11. a) er schwört gemäß diesenBestimmungen, sonst wie Smki; Ii. K) zu Berzasca mag ereinen Statthalter haben, nach der Uebereinkunft, welche beim30 März 1418 steht; 11. 0) die von Stans sollen mit Füg-lislo einen ehrbaren Boten gen Maienthal schicken in der Eid-genossen Kosten. Das soll „Harnach malz" andern Eidgenossenauch recht sein um solche Richter, it. Spilmatters Rechnung,von der letzten Ablage bis S. Michaels Tag (2s Herbstm.).