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1 (1839) [Abschiede (1291 - 1429)] : mit den ewigen Bünden, den Friedbriefen und andern Hauptverträgen
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Seite
84
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zusammen gehören allein den Eidgenossen von Zürich/ von Lucern,von Uri, von Unterwalden, von Zug und Slams, und daß sie nundem Richter zu der Eidgenossen Händen schwören und Gehorsamthun/ und das mit gutenCarten versorgen" in nachstehender Form,t) Johannes Spilmatter soll bis nächsten Michaels Tag (2s Herbstm.tilg) ihr Richter sein; derselbe mag ihnen bis dahin Statthaltersetzen/ einen zu Mainthal und einen zu Verzasca. Der letztereRichter soll ihnen richten um das, was sie an einander zu sprechenhaben oder ein Thal an das andere/ wegen Geldschuld; begehrteaber ein Gast Gericht von denen von Verzasea oder Mergoscia/ sosollen sie ihm zu Mainthal, wohin es der Richter gebietet/ Rechthalten. 2) Die drei Thälcr sollen von nun an, ebenso für dasVersessene/ mit einander alljährlich auf Weihnacht 200 GuldenSteuer geben. Von den versessenen 4oo Gulden für die Jahretäl« und täl? sind ihnen tvo Gl. geschenkt; die übrigen 300 Gl.sollen sie auf künftigen Mai bezahlen. Vom I. tät8 an sollen siejährlich und ewiglich auf Weihnacht 200 Gl. geben nach Markzahl/wie sie von altem her gekommen sind und wiedie alt kart wisi",welche die von Mainthal den Eidgenossen gegeben haben. 3) Dadie von Mainthal zu den Eidgenossen/ dagegen Verzasca und Mer-goscia von denselben gefallen waren, so ist nun der EidgenossenWille: was Kosten, Brauch und Schaden unter ihnen zu beidenSeiten bis auf diesen Tag aufgelaufen ist, das sollen sie zu beidenSeiten an ihnen selber haben und kein Theil dem andern darumetwas auflegen. 4) Um künftige Steuern und Bräuche sollen siesich bescheiden mit einander halten. Was die von Mainthal denenvon Verzasca und Mergoscia auflegen, das der Eidgenossen wegenaufliefe, das sollen sie billig einander tragen helfen; wollten jedocherstere etwas ungewöhnliches auflegen, so mögen die beiden letztemvor die Eidgenossen kommen. 5) ES ist der Eidgenossen Meinung:die großen Bußen, die zu Mainthal, zu Verzasca und zu Mergosciafallen, es sei von Todtschlag, Diebstahl und um andere große Frevelcrimenalia", die wollen die Eidgenossen haben. 6) Die Eidgenossenbehalten sich selber vor: sollten sie jemals gut finden, etwas zumindern oder zu mehren, so mögen sie eS thun, wie sie dann finden,daß es den Ländern zu Nutzen und Ehre und den Eidgenossen füg-lich sei. ?) Will einer seine Sache von 25 Pfund vor den Richterziehen zu Mainthal, welchen die Eidgenossen dahin setzen, so mager eS wohl thun, von welchem Theile der Thälcr es sei, die derRichter besetzt. 8) Da die von Verzasca und von Mergoscia zu denvon Livinen geschworen hatten, so wollen die Eidgenossen und ge-bieten ihnen bei ihren Eiden, jenen nicht mehr gehorsam zu sein.

5) Der König hatte auch an Zürich gelangen lassen, er wolleihnen Kiburg für eigen zu kaufen geben; der Rath hatte kv,i00Gulden geboten, und die Zweihundert beschlossen am t März(xrim->clie lklartij), bei demgebott" zu bleiben. Am Maiabend (30 April)kam der König selber nach Zürich, und redete mit den Boten der