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1 (1839) [Abschiede (1291 - 1429)] : mit den ewigen Bünden, den Friedbriefen und andern Hauptverträgen
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144.

1417.Herbstmonat 29

Lueern.

K. Schreiben an Baden und Mellingen/ niemand als den Eid-genossenesigs" durchzulassen, und das wohl zu besorgen;1». Schreiben nach Wallis an die Boten Heratingen, Arnoldvon Silinen und Amman Hentzli: eS komme uns unbillig vor,daß sie uns nicht wissen lassen, wie es gehe; i. es soll einRuf ergehen wegen derrebellen" von Daveder: kommen siein einem Monat zurück, und thunfidelitat", so wollen wirihnen ihr Gut lassen; kommen sie nicht, so wird es verkauft,und man behält es an die 1600 Dncaten; thäten die von Da-veder dieses nicht, so soll esvnser Vicarie" nehmen.

(Lucern Rathsbuch »1, 38, ->/b.)

Boten: Zürich, Hagnauer; Bern, Thöni Gugler, und Hetzel;Uri, Amman Roth; Schwyz, Sigrist; Unterwalden, obdem Wald Amman Rütli, nid dem Wald Erni Willis; Glarus,Vogel; Zug, Seiler. » Die von Bern sind wegen des Kaufssehr gebeten, davon zu lassen; das wollen sie heimbringen;i!». Item so haben sie ernstlich geredet wegen des von Raren;«. Item so bitten sie wegen deren von Basel und Lirimans,die Boten zu weisen darzuzugeben; «». die von Bern bittenwegen deren von Hallwil und Grünenberg und Arburg; e die-selben bitten, daß man die Sache abkürze, und daß die Botensprechen, da sie Kundschaft haben; L. die obgenannten Botensind mit HanS Spilmatter übereingekommen, daß er noch einJahr Richter in Eschenthal sei, und vier Knechte bei sich habe.Man gibt ihm das Jahr 200 Ducaten und, was im Mainthalfällt und den Eidgenossen zugehört, soll er alles haben und ein-nehmen, ohne die großen Bußen und die hohen Gerichte. Solltejemand von Eschenthal auf ihn setzen, oder wider ihn redenoder Falschheit treiben, so werden die Eidgenossen sich nichtdaran kehren, sondern billig ihm bei seinem Eide glauben. Die200 Gulden, um welche die von Mainthal zuerst mit ihnengetedinget" haben und die von Verzasca, wie die »kart"weiset, wollen sie ihm lassen, wenn sie selbegehan" mögen.Er schwört sein Bestes zu thun, dem Armen zu richten wie demReichen, niemand zu Lieb noch zu Leid, wie ihn Eid und Ehreweisen, und nach Treue und Wahrheit mit dem Land und derEidgenossen Gut umzugehen. Ihm ist erlaubt, während desJahrs 10 oder 14 Tage herauszukommen, »sin ding ze schaffen".Item die Matten unter Matarell soll er auch haben.

(Lucern Rathsbnch in, 36, ».)