Gerechtigkeiten.
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dem cvangcl. Kü'chenwcsm cinc ganze Aenderung ein. Die Special-Organisations-Commission zu Heiligenstadt hatte am 28. Aprilund 13. Aug. nach Berlin berichtet, daß die v. H. in den evan-gelischen Dörfern des Gerichtsbezirks Han stein und in Töpferdas jus Mronatus bei Besetzung der Prediger- und Schullehrer-Stcllcn hergebracht und ausgeübt hätten. In einem Schreiben andie Familie v. H. im Erbfürstenthum Eichsfeld, auf Sr.Königl. Majestät allergn. Spccial-Befehl von Berlin 5. Oct. 1803,wurde derselben dieses Patronat-Recht ferner belassen, jedoch unterdem Zusätze
«daß dessen Ausübung nicht nur Unserm landesherrl. äuri eiroa«saoim, sondern auch den gegen den vorigen Landesherrn zwar«suspendirt gewesenen, bei ersolgter Staatsverändcrung aber«wieder rcviviscirten opiseopul-Nechten untergeordnet bleibt."Ferner wurde darin in 17 Paragraphen bestimmt, wie esbei Wiederbesetzung der erledigten Stellen gehalten werden solle inBeziehung auf das allgemeine Landrecht 'll.2 Tit. 11 z. 348 (2) undauf die Prüfungen und Ordination durch den bei'der Kriegs- undDomainen-Kammcr, als Landes-Consistorium, zu Heiligenstadtangestellten geistl. Rath und General-Superintendenten (3 — 6).Die Kirchen- und Armen-Rechnungen werden von dem Gerichtö-halter mit Zuziehung Pcs Predigers und des Gemcindcvorstandcsabgehört und an die Kriegs- und Domainen-Kammcr eingesandt (8).
Die Anwendung der Chur- Sächsischen Kirchen-Agende von1692 in Beziehung auf die verbotenen Ehegrade wird aufgehobenmW die Ehe nur in aus- und absteigender Linie und zwischen Ge-schwistern untersagt (0 — 14)wegen der Traucrzeit (15),'wegen Populationslistcn (16)das Nöthige verfügt.
Durch jene Behörde wurde auch am 25. Nov. 1803 das indm ält ern Provinzen übliche Kirchengcbet eingeführt, und in Hei-ligenstadt entstand eine evangelische Gemeinde, welcher, nach Auf-hebung des Martinsstifts, die Stiftskirche eingeräumt und ein Pfarrercchgcsctzt wurde, der zugleich Superintendent war.
Die Kirchenvisitation nahm zuerst der Consistorial-Rath und
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