Druckschrift 
1 (1856)
Entstehung
Seite
313
Einzelbild herunterladen
 

Gerechtigkeiten.

1676:Der geistliche Commissar stütze sich auf den Befehl desKurfürsten und possegsio moimzntmmg und werde schwerlich da-von ablassen." Umsonst präsentirten die v. H. auf Bitten derGemeinde, nach des Pfarrers Krämers Tode zwei Personen,damit der geistliche Commissar einen aus ihnen zum Pfarrer inGerbershauscn bestelle. Der geistliche Commissar schickte dasPräsentationsschrcibcn mit der Bemerkung wieder zurück, daß erdas sus pgti-onatus den v. H. nicht zugestehe, und- führte einseitigeinen Pfarrer ein, wogegen die v. H. am 26. Febr. 1676 durchNotar und Zeugen protcstirtcn. Der gcistl- Commissar ließ aberden protestircndcn Notar nicht einmal vor sich. Dieser mußte seineProtcstations-Urkunde auf die Treppe legen. Die v. H. brachtennun am 27. April 1676 ihre Klage vor den Erzbischof DamianHartard (1 1678) und erinnerten solche am 17. Aug., woraufderselbe (Mainz den 4. Sept.) an das Obcramt des Eichsfcldesund dessen Räthe rescribirte:daß sie dahin sehen sollten, damitdie v. H. wider gcpühre nicht beschwert würden." Nachdemder gewesene Pfarrer zu Gerbershauscnavooirt" worden,präsentirten die v. H. am 5. Nov. 1679 den Hrn. Lorcnzen,zeitigen Pfarrer zn Nustefcld, dem gcistl. Commissar Böning.Dieser erneuerte aber den alten Streit, und verbot das Imnüomiumin Beziehung auf jenes Rcscript des Kurfürsten. Die v. H. wandtendagegen ein (ZH Febr. 1689), daß dieser Befehl im Eichsfcld nichtpnblicirt worden, also keine gesetzliche Kraft daselbst haben könne,auch der rmus das Gegentheil beweise, weil alle Lchnpfarrcn dahicrein Imuckomium zahlten, z. B. die in Udra und sogar der Probstin Erfurt dergleichen Gelder erhebe. Die Sache blieb aber, wiesie war, denn der Commissar Bvning zu Dudcrstadt bestellteam 15. Oct. 1687 den Thomas Ohscll zum Pfarrer in Ger-bershauscn an die Stelle des beförderten Job. Gemlott.

Bemcrkcnöwerth aber ist hierbei, daß während das Patronats-i Recht bei allen katholischen Pfarreien im Gericht Haustein verlorens ging und mit ihm das Imu(1omium von denselben, und es von den4 evangelischen natürlich nicht gefordert wurde, bei einer katho-lischen außerhalb des Gerichts, nämlich zu

Rengelrode, sowohl das Präsentations-Rccht als das lehn-