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1 (1856)
Entstehung
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293
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Gerechtigkeiten,

auszulcihcn pflegte; sowie die verlangte Einrichtung eines besondernZimmers zu Abnahme des Eides unterblieb, und dazu -/die Auf-hellung eines besondern schwarz beschlagenen mit einem Crucifixversehenen Tisches" durch die höhere Verfügung vom 20. Oct.1840 hinreichend befunden wurde. Für das untere Stockwerk desHauses wurde dem Besitzer des obern Hofs 40 Thlr. jährlich Mietheentrichtet, .

Nach Abgang des Actuars Pfandler und Kellner hatteRefcrcndair Ulc am 1. Oct. 1842 diese Stelle angetreten, aberam 1. Sept. des folgenden Jahrs solche schon wieder verlassen,und wurde darauf solche mit dem Rcferendair Wilhelm Bürgervon Halbcrstadt zugleich als Richter-Gehülfe wieder besetzt, nach-dem mit ihm am 20. Jan. 1844 abgeschlossenen Vertrag, worinihm Z. 4 der Gehalt von 300 Thlr., in monatlichen Raten zuzahlen, und die Commissions- und Calculatur-Gebührcn (etwa 24Thlr.) sowie 3jpCt. von der JstEinnahmc der Sporteln und Stempel,welche vom 1. Jan. 1848 bis I.April 1849 121 Thlr. 2 Sgr. betru-gen, zugesichert wurden. Dagegen betrug der Gehalt des Justitiarsnach Beschluß der Familien-Confercnz vom 23. Juli 1835 jährlich1000 Thlr. Geld, 20 Malter Roggen, 12 Malter Hafer nebst denCommissions- und Lchnsgebühren, wobei er auch die Lchnrechnungübernahm; des Canzlistcn Johann Anton sen. 120 Thlr. nebstgegen 60 Thlr. betragende Jnsinuations- und Heftgebühren; desCanzlistcn Müller 120 Thlr. und Carl Anton 96 Thlr.; Ge-richtsbote Brückmann jährl. 30 Thlr. nebst freier Wohnung undLänderei aus Hanstein und des Postboten Preuß 24 Thlr.Außerdem war auch der ehemalige Canzlist Hubcnthal am 24.Mai 1842 gegen Beziehung der Meilcngcldcr, als Gerichtsboteangestellt, und bi. öll Stallknecht, nach dessen Vaters Tode, mitdessen Dienst als Gerichtsbotc vom Beamten beauftragt.

Im Jahr 1844 fand der damalige Senior, der die Bcauf-I sichtigung des Gerichts für seine besondere Pflicht hielt, und dieI Revision der Sportcl- und Stempel-Rechnungen jährlich vorgcnom-I wen hatte, dabei die Unregelmäßigkeit, daß der Justitiar diese Rech-nungen selbst führte, weil er deren Einnahmen und Ausgaben alleinbesorgte, anstatt solche dem Actuar zu überlassen, und dagegen dar-

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