Druckschrift 
1 (1856)
Entstehung
Seite
271
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Gerechtigkeiten.

tarius, Gerichts-Ac tu arius und zweite Gerichtsperson Son-jas, verpflichtet ihn unter andern auch zur Einkassirung und Be-rechnung der Gerichtsstrafcn und Gesammtschaftskasse (§. 7) zurAufmerksamkeit auf Lehnöveränderungen und Todesfälle der Va-sallen (8-8), auf Lehnsempfängniß bei den hohen Lehnhöfen (8. 12),auf das Hypothekcnbuch (8, 16), als Condepositarius (8. 17),zur Repartition und Entrichtung der von der Familie vierteljährigzu zahlenden ertraordinairen Steuern und ritterschaftlichen Anlagen(8. 19), wogegen er eine Caution von 800 Thlr. stellt (§. 21).Sein Gehalt wird bestimmt auf 19 Thlr. 13 gGr. 2 Pf. aus derLehnkasse, auf 12 Thlr. an Geld, 10 Malter Roggen von denGerichtsherrn und die Hälfte der verzeichneten Sporteln.

Bei der Jntroduction und Beeidigung des Richters, wie desSecrctarius warenallemal die Herrn Semores nebst andern Herrn,ingleichen die Gcrichtsschöppcn und die sämmtlichen Schultheißenzugegen." Letztere wurden von den Senioren dazu citirt.

Nach Absterben des Gerichtsdieners Friedrich Gauditz(1704 war es Wedekind) wurde Jakob Georg HeinrichBrückmann von Ober-Ellen per mchora dazu ernannt durchJnstruction cl. ck. Wahlhausen den 13. Dec. 1783, welche ihmbesonders Aufmerksamkeit im Gerichtsbezirk, auf die in der Gerichts-ordnung von 1779 enthaltene polizeiliche Verbote empfahl (§. 9),sowie nach 8- 10von Zeit zu Zeit von denen sitzenden Jnquisitenanzuzeigen, in was vor Gesundheits-Umständen sich selbige befin-den, und was ihnen etwa an Kleidungsstücken abgehet", woraufder etwas sonderbarer Zusatz folgt:auch muß selbiger mit dem-jenigen, so ihm zu deren Alimentation und sonsten ausgeworfenwird, zufrieden seyn." So verband man damals die Sparsam-keit mit einer gewissen Humanität.

Er erhielt, außer den den Jnsinuationsgebühren ü 3 Alb.und 1 Alb. per vig (8 3 u. 5) von der Gcrichtsherrschast 8 MalterRoggen und 8 Schock Wellholz.

Auch der Lehnbote und Gerichtspedell erhielt seineJnstruction, nach welcher derselbe die Zitations-Dekrete zu insinuiren(§. 4), die Gerichts-Sporteln beizutreiben (8. 8), die Lehnsachenzu besorgen (§. 12), und des Jahrs einmal bei den Lehnleuten