Gerechtigkeiten.
j Relation der Gcrichtsschöppen 6. cl. Fretterode 6. März 1726l enthält darüber Folgendes:
„Die v. H. auf Besen Hausen undRotenbach erschienen Sangen
„mit 6 von ihren Bedienten im Gerichtszimmer und stellten den> „jetzigen Gcsammtrichter zur Rede, darauf die v. H. in einem„starken Wortstreit kommen, endlich aber das Gericht aufzuheben„sich beiderseits resolviret, je dennoch die Hrn. v. H. zu Besen-„hausen und Rotenbach anders Sinnes worden, nochmals das^ „Gericht zu halten, und wer ihnen hindern würde, mit Pistolen undi „Degen zu begegnen sich verlauten lassen. Hierauf seyen die anderns„Hcrrn v. H., weil sie auf der Gcrichtsstube keineUngelegenheitent „haben mögen, abgeritten, das Gericht aber nun, auf Befehl des„Seniors an den Gesammtrichter, aufgehoben worden."
Indessen erscheint ein gewisser Köuitzer, von 1726—1731! als Lehnschreibcr, worauf die Stelle wieder 4 Jahre unbesetzt blieb,die dann von 1736 bis 1746 Rühling versah, und nach ihmsErnst Lüder Sontag-
Im Jahr 1701 (Urkb.637) war der Contributions-Collector ^Euri
Sebastian Heinrich Weber, Nichter und nachdem in dieser'Zeit der bisherige Actuar und Verwalter Dctmar in Töpferdas Actuariat im Gericht Haustein interimistisch versehen — erhieltam 16. Febr. 1742 Amtmann Spannmer das Nichteramt, demam 29. Dec. 1747 dessen Schwiegersohn Joh. Friedr. Rudorfadjungirt wurde, und am 21. Aug. 1770 (Urkb. 644) RichterJoh. Gottfried Müller förmliche Vollmacht durch die Depu-tirteu Friedrich Ernst aus Bescnhauscn und Joh. CarlFriedrich auf Ob er st ein, und mit ihm der Lehnschrciber S on-tag, der dann nach Müllers Tode am 17. Apr. 1771 (Urkb. 645)
(gegen dessen Begräbnis in Hottenrode protestirte A. Friedland)die Bestallung als Gesammtrichtcr unter dem Titel als Amtmannempfing. Ob dem Richter Soutag der Titel Amtmann gebühre,darüber waren die Senioren noch 1771 Jan. 2. selbst unter sichnicht einig. Im Gegentheil bemerkte F. L. v. H. auf Bescnhauscnganz richtig, daß von einem Amtmann bei ihnen nicht die Redeseyn könne, „da — in der Eichsfeldischen Ritterschaft noch nicmalenein Amt, sondern durchgängig adeliche Gerichte gewesen" sich