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allem Streit über meinen Nachlaß zuvorzukommen, indem dasvon ihnen den Schwestern zu Zahlende ihrem Ermessen über-lassen ist, verordne ich gegenwärtig, daß:
1) meine älteste Schwester, die Wittwe von Sydow, wennsie mich überlebt, anS meinem Nachlaß jährlich 50 Thlr.ausgezahlt erhalten soll.
2) die Kinder der zweiten Schwester, die an den Rittmeistervon Sydow verhcirathet war, erhalten jedoch mit Ans-schluß der leer ausgehenden Kün aste, zusammen 1000Thlr.
3) die dritte Schwester von Arnim ist nebst ihrer Nachkom-menschaft todt und fällt auö.
4) die vierte Schwester von Ratcnow, oder deren Kinder,die in ihre Stelle treten, sollen 2000 Thlr. erhalten.
5) Von den Kindern der jüngsten Schwester, verehelicht gewe-sene von Wedell, habe ich keine Nachricht und kannihnen nichts ausgesetzt werden, sollten sich solche bei meinenBrüdern als Erben melden, so müssen sie sich mit 500 Thlr.begnügen (212).
§ 97. Carl Friedrich Gott hilf, Geh. Ober-Finanzrath und Haupt-Rittcrschafts-Dircktor, Herr auf Mcnkinund Antheil in Wollschow, ein Sohn Siegiömnnd Det-lofs's § 86, geboren zu Mcnkin den 17. Mai 1757, war1769 zu Berlin in Pension, 1776 studirte er zu Frankfurt mitdem Bruder und hatte die Absicht, am Schluß des Sommer-Semesters nach Halle zu ziehen, blieb jedoch in Frankfurt;1779 war er Kammergerichts-Neferendarius. Roth hat er indieser Zeit nicht gelitten; denn nach der Vormundschaftsrechnungvon 1778 und 1779 sind demselben, der über seine Revenuendisponiren konnte, ausgezahlt laut Quittung 1650 Thlr." WurdeAssessor bei der Neumärkschen Regierung und den 3. December1782 Assistenz-Rath bei derselben. „Der Assistenz-Rath CarlFriedrich von Winterfeld bei der Regierung zu Küstrinwird wegen seines Fleißes und ä'sxtaritüt und nntadelhasten