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2,1 (1863)
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adelichen Schlösser Ahrensberg, Ankershagen, Basedow,Gevezin, Gievitz, Grnbenhagen, KuchelmiS, Pcnzlin,Rossewitz, Schorssow, Subsien, Stuer, Torgelow, Wer-der. Zum Lande Stargard gehörten die Güter desKloster Himmelpfort und der Stadt Wittstock, die fürstlichenSchlösser zn Stargard, Sirelitz, Wesenbcrg, Fürstenbergund Feldberg, der Hof zn Ren-Brandenburg und das ade-liche Schloß Galenbcck. Mir ersehen kierauö nicht allein,wie bedeutend noch damals die Anzahl der fürstlichen und«beliehen Schlösser war; sondern auch daß man Meicn-bnrg, Nenhans, Stavcnow, Dalmin und Lenzcrwische,heute in der Priegnitz gelegen, damals zn Mecklenburgrechnete. Es ist uns interessant, diese Behauptung ineinem Geschichtswerke ausgesprochen zu finden, das sichüberall auf Quellen gründet. Dalmin wird zwar hiernicht mehr zu den Schlössern gerechnet, aber diese Güterwaren nicht minder bedeutend; denn Eickhof, das Mar-schall-Lehn der Lüzow, stellte 7 Lehnpferde, während dieQuitzow zu Stavenow, die Rohr zn Meienburg wiedie Winter selbe zu Dalmin 4 Pferde stellten; derKomthnr zn Nemerow 5 und der zu Krakow nur 3 Pferde.1506 rechnete man 377 Lehn-Männcr mit 1364 Rvßdiensten.Der Gebranch dieser Lehudienste beschränkte sich nicht blosauf die Landes-Bertheidigung, sondern auch zu dcnNeichs-kriegen ward die hiesige Reiterei auS der Zahl der ein-heimischen Vasallen genommen. Konnte der Lehn-Mannnicht selber aufsitzen, so mußte er an seiner Stelle einengeschickten von Adelgebornen (ehrbaren) oder andern wehr-haften reisigen Knecht mit einem tanglichen Hengst oderGaul, mit blankem Haupt-Harnisch, Rücken, Krebs, Arm-zeug, Koller, Kniekappen und Feucrspieß ausgerüstet, anden angewiesenen Mnsterplatz stellen und sowohl innerhalbals außerhalb Landes mit 12 ßl. monatlicher Besoldungunterhalten. Die Verweigerung oder Verzögerung derschuldigen Lehndienste außerhalb Landes, ward 1535 ohneRücksicht auf die dafür angeborene halbe Landsteuer, nachden kaiserlichen und sächsischen Lehnrechten, mit der Einzie-hung aller Lehngütcr bedroht. In Nothfällen mußte jederLehn-Mann den dritten Mann seiner Leute ausrüsten undstellen. Mit dem sogenannten Oberdeutschen Kriege 1552beginnt sich die Lehnfolge zn lösen und damit verschwindetauch die Ritterwürde vollständig. Den Lehneid mußtendie minderjährigen Vasallen bei Verlust ihrer Lehne, nacherreichtem 14. Jahr, persönlich an dem Hoflager schwören(ebend. S. 292). Später wurden die Lehnrollen nur nach

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