Eyser an seinen sattel hangen laßen, den geschworen suchenund auf seine, des herren Kosten, wan er nicht wider seinenandtsherren gethan und das leben verwirket, bey die handtundt auf sein frey bein stellen.
3. Item es wißen 1 ) die geschworen, daß der Herr deshoffs auf St. Cuniberti auf obgemeltem hoff ein hauß aufdrey stippen gesatz, so hoch daß er undt sein Jung mit eineraufgerichter Galleyen darunter können halten, erbawen undmit Tücheren umbhangen soll, damit den geschworen ihrefruchten von winth nicht verwehet werden. Darnach wan dergeschworen sein pfacht, Capaun undt pfenigsgelt überzelterweyß bezahlt und geliebert, so soll ihnen, den geschworrenvom herren wie von alters daselbst in das vorgeschriebenhauß ein essen von zweyerley fleisch, zweyerley brodt undzweyerley wein zugerüstet, angerichtet und gegeben werden,alles wie von alters. Daßelbige soll dauren, so lang alß einwagen Eath, welches ein Jahrlang im mißpol gelegen, in dasfewr gelegt und davon entzündt werden und brennen kan,undt biß das ein wegfertiger man, so verlicht darzu kommenmögt, gefragt würd, was daßelbig für ein holtz gewesen wäreund derselbige würdt daß holtz erkennen, so soll ihm einTrunk gegeben werden und seiner Straßen weysen, und solldaßelbige mit einem andern der nach kommen mögt gleichpfalßgehalten werden. 3 )
4. Wehre auch sach, der geschworen sein pfacht aufsolchen obgenannten Tag liebert und der herr des Rotterhoffsseinen volmächtigen oder Diener, auf solchen Zeit und platznit erscheinen würden, den pfacht empfangen undt die ge-schworen ihre speyß und Drank nicht darstelleten, so sollen
') Lapps Weistum: weisen
3 ) Lapps Weistum fügt hinzu: und das essen soll auch diewiel nicht uffhoeren.