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Zwei adelige Höfe in Oberdrees
Entstehung
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oder wohin er vom lioffsherren geweist, appelliren und provo-ciren mögen.

Zweyte acht.

In 1 ) der zweyter acht erkennen die geschworen, es sollein jeder geschworen, so dem hoffsherren pfacht und zinsnoch schuldig ist, sich selber angeben.

Dreyte acht.

In der dreyter acht erkennen die geschworen, daßNiemandt 2 ) die güther verreißen oder verspleißen, baußenwißen und willen des hoffsherren und der geschworren.

Veirte acht.

1. In der veirter acht erkennen die geschworen, daßein jeder geschworen, auff vorbenenten gerichtstag und platzunverbott erseheinen soll; welcher aber ohn erlaubnus desschulteißen oder sonsten erhebliche Ursachen außbleiben undnicht erseheinen würden, den oder die selbige erkennen diegeschworen wettig und brauchtig 3 ) dem herren auf fünftenhalben Schilling undt den geschworren ein veirtel Wein aufgnaden.

2. Noch erkennen die geschworen von ihren Vorvätternher, das in undt alle weg, was zeith undt wanne die geschworenverbotts oder unverbotts aufm Kodderhoff erscheinen sollen,daß sey alß dan aufm wegs, es wäre dahin oder her vonNiemans gehelliget, gekümert oder sonsten angegriffen,sondern aus- und ein- frey paßiren; da aber dem zu gegeneiner oder mehr arrestirt oder angegriffen oder dardureh ge-fänglich gefuhret würde, so soll der herr des hoffs sein pferdtmit veir newer Eyser beschlagen, sadeln und noch veir andere

') In Lapps Weistuni: Item in.

2 ) In den drei andern Aufzeichnungen: Es soll in der dritterAcht niemandt.

3 ) In Lapps Weistum: vreuchtig.

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