Druckschrift 
2 (1892) Bis zur Gegenwart
Entstehung
Seite
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gäntzliche Verzicht und (Quittung leistet, auch seiner Frau Ehelicbsten Ein-willigung und Renunciation mit verschaffet, inzwischen aber und biß dahin Erdas verkauffte Guth mit aller Ein- und Zugehör sich zur austrücklichenHppothec und Unterpfandt vorbehält und übrigens sich verbindet, sothanesverkaufftes Guth und besonders das Feld, wiesewachs und Gehöltz nur nachden Stücken und nicht nach scheffeln landtüblich zu gewehren und solches vonallen schulden und Hypothecen zu liberiren, auch der nechsten Agnaten undMitbelehnton rnbiturbibion zu verschaffen.

Und weil von diesen Guthe solgende specifizirte ousru, und zward vondem unterntheil: Ein halbes Ritterpferd, dann sünff Gulden dem Herrn Pfarrerzu Moosbach jährlich Michaelis, Einen scheffel Korn sicksm init Iwey NäpffeKorn alldortigen Schulmeistern, vom obern aber: Ein gantzes Ritterpferd,wie ingleichcn sünff und zwantzig Gulden jährlich zur mcße der Pfarr Brauns-dorff und sünff Gulden der Pfarr Moosbach, wie auch Einen scheffel Korndorthin und zwey Näxffe Korn dem Schulmeister jährlich und iedes Jahr be-sonders zu entrichten und abzustatten, auch über dis von dem Wüsten Bauern-guthe zu Ehursdorff unter andern: Einen scheffelt Aorn und Einen scheffellHaber uf besagte Pfarr Mosbach, ingleichen zo gr. 6 Pf. Uaetars undzo gr. s Pf. Nieüuslis, Einen scheffell Haber llolluuuis Lnxtistns voneinem ledigen Acker Herrn Hanß Georg Schützen uf Mosbach jährlich zuentrichten, so uimbt Herr Keuffer solchen sobalden über und hat der Herrvon Seydewitz darniit nichts mehr zu schaffen, was aber an Gerichts- undLehnsfällen seithero vorgegangen und noch unerörttert stehen, behält selbigesauszumachen und Straffen und Unkosten sowohl Lehn-Geld vor sich zu exigirenberechtiget, hingegen will Er mit dergleichen Sachen, was hinführ und vonnun an passiret, nichts mehr zu schaffen haben, sondern all solches demHerrn von Tümpling? überlaßen, der denn auch krafft dieß bewilligt undverspricht, Herrn verkenffcrn an Eintreibung sothan restircnder Straff- undLehngelder auch Unkosten im Geringsten nicht zu hindern, sondern vielmehrdarzu beförderlich zu scyn und auch alle von Herrn verkenffcrn getroffenenund sonst ratificirte Kaufs-Eontracte, Lehns verschreibnngen und andereGerichtliche uebiouss vor genehm zn achten und unverbrüchlich darüber zuhalten.

Gleichwie nun schließlich beyderseits Herren Eontrahcntcn Key dem ge-troffenen und vorbeschricbencn Eontract beständig nnd nnverrückt zu noczuisseirsneinander mit Mund und Hand promittiret und versprochen, Also haben Sieans allen nnd jeden darwioder lauffendon sxoextionkn behelff- und Aus-flüchten rc. wohlbedächtig abzesaget, auch hierüber Ein Tausend fl. zum Ren-kauff dergestalt gesetzet, daß derjenige, so diesen Eontract nmbzustoßen oder zndurchlöchern suchen wolte, solche ^ooo st. dem haltenden Theilo unnachlässig zuerlegen schuldig seyn solle. Treulich sonder Argelist und Gefährde. Zu Uhr-knnde deßen haben becde Herrn Eontrahenten gegenwärtigen Kauff-Briefverbiindlich, die Herrn Bcystände aber nmb Zengnus willen mit ihren eigen-händigen Nahmensnnterschrifften, auch vorgedruckten rsspsativs Adelichcn an-gebohrnen nnd gewöhnlichen Pitzschafften vollzogen, mit veranlaßung, solchen

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