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2 (1892) Bis zur Gegenwart
Entstehung
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diction wegen Deiner des beklagten notorischer immedietät ohne dem zur geniigefundirt seye, mit gchorsambster bitt, lvir derowegen wider Dich Unser Kays.Naucis-tum cls sva.ong.mto posssssiousm mann militari ooeupa.ta.m, rssti-tusuüis molzilibus urrsststis, siuplius non tnrdauclo nso via tavti ssü surisproosclsullo sine clausula, aunsxa oitations solita allergnädigst zu erkennen,Massen dan auch erlangt, daß heut clato das gebettene manäatum nach reiferder fachen erwegung wider Dich zu recht erkant worden. Gebieten demnachDir beklagten Graffen von Römisch Kays, macht, und Key poen fiinff Marcklötigen golds, halb in Unser Kays. Kaminer und den andern halben theilKlägern unnachläßlich zu bezahlen, hiemit ernstlich und wollen, daß Du alsobaldnach insinuir- oder Verkündigung dieses Unsers Kays. Gebotts die aigenmächtigerweiß mit bewaffneter lsand eingenommene und occupirte poßeßion vsl quasides gnths Klein Agaw wider evacuirest und aus- auch ihnen einräumest, diedarbcy arrestirte mobilien ihnen zustellest und restituirest, auch Sie Klägerc hin-füro in sothaner ihrer poßeßion vsl quasi serner nicht kränckest, beschwerestoder turbirest, gegen dieselbe künfftighin nicht mehr via tacti ssä z'uris proce-direst und verfahrest, deine allein also und zuwider nicht thuest, hierin auchnicht säumig oder ungehorsamb seyest, alß lieb Dir ist, obbestimmte pocn undUnsere Kays, unguad zu vermeiden, daß mainen lvir ernstlich, lvir heischenund laden auch Dich von obberührter Kays, macht, auch gericht und rechts-wegen hiemit und wollen, daß Du innerhalb denen nechsten zwey Monatenvon insinuir- oder Verkündigung dieses unsers Kays. Mandats, so wir Dir vorden ersten, andern, dritten, lezten und endlichen Gerichtstag sezen und bcnennen psrsmptoris oder ob derselbe kein Gerichtstag seyn würde den negstenGerichtstag hernach selbsten oder durch deinen gevollmächtigten Anwaldt anUnserm Kays, bsof, welcherohrten derselbe alß dan seyn wird, erscheinest, glaubliche anzeig und beweiß zu thuen, daß diesem Unserm Kays. Mandat alles seinesInhalts gehorsambst nachgelebt worden seye, wo nicht, alßdan zu sehen und zuhören, daß Du wegen Deines ungehorsambs in vor gedachte poen gefallenseyest, mit Urtheil und recht zu sprechen, zu erkennen und zu erkleren, oder abererheblich beständige Ursachen, da du einige hettest, warumb solche erklernngnicht geschehen solle, in rechten sllrzubringen und endlichen endscheids und er-kentnus Vorüber zu gewartten. lvan du nun kommest und erscheinest, alsdanalso oder nicht, so wird nichts desto weniger auf des gehorsamben theils ferner?anruffen und erfordern mit obangedeuter erkentnus, erklerung und anderenhierin weiter in rechten gehandlet werden, wie sich das seiner ordnung nachaignet und gebühret, darnach hast Du Dich zu richten. Geben in Unser Stattlvien den Neunten Februarij anno Sechzehenhundert Nenn und Neunzig, desrömischen im ein- des lhungarischen im vier- und des Boheimbischen im dreyund vierzigsten.

(U. L.) Leopold.

Sebastian lvunibaldt ^cl mamlatum

Erbtruchseß Graff zur Zeyll. Laoras (lassarsas Ns.sssta.bis proprium.

Franz Millich von Metzsch.