welchen Kauffschilling Herr Abkauffer von Tümpling in einer unzertronntenSumma als in Eurrent vollgültigen groben Reichssorten nehmlich mit purenEhur-Sächs., Brandenburg, und Lüneburg, ^/z Thaler seinen Herren vsnclitoridusbaargezahlet, worüber Emtor mit Verzicht der Exception nou ueosptuö psouviuszum beständigsten quittiret wird, und wie die Bezahlung ihre Richtigkeit ge-wonnen als versprechen Herren veuckitorss nicht allein Emtorn in geruhigeposseß sothanes Mannlehnguths zu setzen, alle hierzu in Händen habende unddieses verkaufst? auch bezahlte Mannlehenguth angehörige ctoeumsutu und Uhr-kundten an Lehnbriefen, Erbzinnß-Registern, Vecreten, abschieden, Urtheln,Transactionen und dergleichen in ihren orig-irmlidus lläslitsr zu extradirenund einzuhändigen, sondern auch den jetzigen Pachtmann Hannß ErHardtHeßen ohne Zuthuung Herrn Abkauffers wegen seines Abzugs und habendenPraetensionen völlig zu contentiren und zu vergnügen, so daß Herr Lmtoralle und iede auf den zu diesen bezahlten Mannlehnguthe gehörigen Felderndurch Gottes Segen erwachsene Früchte sambt und sonders ohne einzige conditio»und Wiedersprechen alß sein erkausftes Eigenthum percixiret. Der Gewehrhalben haben sich Tontrahenten also verglichen, daß Herren vsncliwrss alleobige specificirte Iura und Gerechtigkeiten nebst den H Hüffen Arthlandes undsieben und einen halben Acker Wiesowachs uck rusu8ura.ru sowohl spssialitsralß Asusralitsr für männigliches Rechts Anspruch und also wegen des gantzenverkausften Guths mit allen deßen zurrbus und psrtäusutHlHus Landüblichceviction leisten, auch gewöhnlichen Verzichtschein von dero Herrn Mitbelehntenbey Tradition des Guths Herrn Emtori verschaffen und überantwortton wollen,doch soll Herr Abkauffer von Tümpling, so wieder Verhoffen sich etwas Anoder Zuspruchs zum Guthe oder umb ein Stück desselben ereignen wollte, ge-halten sein, solches ohnverzöglich an Herren vsuärboruru Fran Mutter FrauenMarien Eatharinen Gudenien nacher Erfurth oder deren Herrn Turatorischleinigst und äsbito luoclo zu denunciren, worinne auch von Seiten HerrnAbkauffers keine mors, nectiret werden soll, vor alle redartaten und verfalleneousra, sie mögen auch herrühren ex Huoeuugus oa-xits, so wegen dieses Ver-kaufften Guths gesuchct werden möchten, stehen Herren vorkauffere, reservirensich hingegen diejenige Post, so die Gemeinde Udestedt rallous derer bißhindurch Belegung des Guths veruhrsachter Schäden und Kosten nach Inhalt desVergleichs zu Praestiren verbunden ist, und hat Emtor Herr von Tümpling vondiesem Guthe dem Herkommen gemäß mehr nicht als jährlich folgende Be-schwerung zu praestiren als dreyzehen Groschen jährlich Erbzinß, ibsm ein halbMalter Weitzen, so dem Pfarrer jährlich zur decimation gegeben wird, ingleichenachtzehen Garben dem Schuldiener und Feltschützen und was dem Viehe Hirtentheils nach Proportion, theils wie es hergebracht, abzustatten ist und im Fallein Mehrere? wider vcrhoffen gesucht werden wollte, sollen und wollen Herrenvsuclitorss Herrn Abkaufern landübliche eviction zu leisten schuldig und ge-halten sein. Endlich haben Herrn verkäuffer auch stipuliret und versprochen beydem Hochgräflich Schwartzbnrgischen Lehnhoffe über diesen Kauff-Eontract lohns-herrlichen Eonsens auszuwürcken, emtoren an die Lehn sothanes verkausftenund bezahlten Mannlehnguthes zu bringen und sothanen gnädigsten Eonsens
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