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2 (1892) Bis zur Gegenwart
Entstehung
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von Tümpling Sohn Georgen Friedrich, als dessen Taufpathe, zwei hundertGulden,

2. Deßelben Schwester Frau Agnese, Herrn Hanß Sigmund Hanffmußen,Wachtmeisters unter Herrn Gbristen Rambsdorf, Eheliebste und JungferTochter vierhundert gülden, und also iede zweihundert gülden,

z. Adelichen Herrn Testatoris Bruder Herr Rudolph Wilhelm vonTümpling, Tornet zu Neumark, fünfzig gülden nach seinem seeligen abster-ben aus seines, Herrn Testators, Verlassenschast von seinen bereitestenMitteln bekommen, und wann Tr erst versterben würde, von dessen adelichenFrau Wittiben vorherberührte I.SAata, a, clato nach nmgang der vier wochenbinnen Jahr und Tag unverzinset bezahlet werden, von dessen übrigenvermögen aber besagte seine geschwister und deren Kind, wenn adel. HerrTestator auch gleich seiner Lheliebsten Tod erleben würde, ein mehrere? nichtbekommen, sondern biß auf obige Legate davon gäntzlich excludiret und seinenStiefkindern alle das übrige erblich sein und bleiben solle.

Ferner hat derselbe verwilliget, daß soviel Herr Testator seinen Ge-schwistern und deren Kindern legiret, auch deßen Eheliebsten zwei Söhne,Herr Wolf Friedrich von Tümpling, Fürstlich S. Gberforstmeister zu Merse-burg?, und Herr Wolf Heinrich von Tümpling, so sich ietzo bcy seinen HerrnStiefvater aufhält, wie inglcichen die Tochter Frau Sophie Elisabeth, welche anHerrn Friedrich Ludewig von Hünnefeld zu Altenberga, Fürstl. S. DragonerHauptmann unter den Herrn Vbristen von Wangenheim, verheyrathet, vonder mütterlichen Verlassenschaft als ein lsKatum auf vorige maßen zugewartenhaben sollen, Was aber seyn übriges vermögen betrifft, hat derselbe beständigdisxoniret, daß wann er vor seiner Eheliebsten versterben würde, daßelbe in-gesambt auf dieselbe und Ihre Kinder erblich fallen solte.

Anlangend letztlichen die adel. Frau Testatorin, hat ihr letzter wille mitLonsens und autorität Ihres Herrn Luratoris darinnen bestanden, daß wanndieselbe vor Ihrem adel. Eheliebsten, dem Herrn von Tümpling, versterbenwürde, derselbe, ob Er gleich acl sscuucka vota. schreiten möchte, den völligenNutzen Ihres hinterlassenen Vermögens biß auf obige 1/SAa.ta acl cliss vitachaben und behalten, auch daran von seinen Stiefkindern oder jemand andersin keinerlei weise noch wege gehindert werden, iedoch daß nach des Herrnvon Tümpling Tode solch Ihr vermögen (biß auf Tausend gülden, worüberdemselben im Fall Er all sscuucka, vota, nicht schreitet, sonst aber, und do dieandere Ehe beschritten würde, nur auf fünfhundert gülden, damit seines ge-fallen? zu schalten und zn walten Key seinen Lebzeiten sreye Hand gelassenwird) wieder zurück fallen solle. Ist demnach diese Disposition oder lllsstamsu-tum rsciprocum, welches, wenn es einiger solennitäten halber als ein zier-liches Testament nicht kräftig seyn möchte, dennoch als ein Tostawoutumuuncupativuiu, Todicill, Fidcicommiß, ckouatio mortis causa, oder auch alseine andere Disposition, wie dieselbe am kräftigsten und beständigsten geordnetwerden kann, gelten solle, in gegenwärtige Form gebracht, sowohl dem Hoch-adel. Testator!, als dessen Eheliebsten und hochadelichen Herrn Turatori, welchedabey allerdings zn verharren sich erklärt, vorgelesen mit des Fürstlichen Ambts