Druckschrift 
2 (1892) Bis zur Gegenwart
Entstehung
Seite
78
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Räufer Rraft dieses vnd in beständigster korrus, Rechtens mit Verzeihung allerrechts vnd andern Beneficien vnd Ausflüchten sowohl in Asnsrs als in sxscisobligiren thut, daß wofern diese Lrcditores über verhoffen in Herrn ver-Räufern oder die Seinigen dringen würden, Sie Herrn Räufern iitsin Zudenunciren Vnd die Lreditores auf ihn mit schaden vnd VnRosten, die erselbst causiren möchte, jedoch mit ihrer prätension nicht Höher, als wie vorhersxecificiret, Zu weisen befuget vnd hingegen Herr Räufer vnd die Seinigcnschuldig sein sollen, solche ohne Herrn Verkäufers Juthun gänzlich abzuführen,die noch übrigen 52 fl. zg gr. s aber werden gleich gestellt Gstern xs?7 ent-weder Herrn verRäufern oder wen derselbe sonsten daran weisen möchte gegen(Quittung Baar bezahlet vnd stehet nechst diesem das Guth Zur exxressenhypothec, bis die gantze Raussumme richtig vnd vollständig vergnüget undabgeführct, hingegen will des Herrn Verkäufers Frau Mutter vor alle vonihr oder ihren Seel. Ehejunckern Herrührende vnd auf angeregtes Guth Ver-sicherte Schulden, welche sich nach obigen AbJuge noch befinden möchten, stehen,damit Herr Räufer ebenmäßig vor allen Ansprüchen Versichert sey Vnd nie-mand an ihme etwas wegen des erkauften Guths Serba ferner suchen möchte,inmaßen Sie denn deswegen (lonssnsn (lurirwris diesen Rauf mit Unter-schrieben.

Wornechst nun die Herrn Kontrahenten allen und jeden Rechtswohl-thaten, Behelfen, Schutzreden vnd Ausflüchten, als des Betrugs, vcrRürtzungim Handel, Wiedereinsetzung in voriges Recht, Item daß dieser Raufhandelanders etwan abgeredet als Hieher geschrieben worden, insonderheit der RechtsRegul, die da saget vnd haben will: Ksusralsm rsnnnoiatüonsw non valsrsnisi pnÄsoesLörit specialis, vnd in Summa allen und ieden exceptionen, welcheietzo oder Rünftig durch Menschenwitz erdacht vnd auf die Bahn gebrachtwerden Rönnten oder möchten, Rräftiglich Hierdurch renunriren vnd begebenhaben, Demnach setzet Herr verRäufer seinen Räufern in die ruhige posssssdieses verRauften Sanderslebischcn theil Ritter- vnd Mannlehen Guths, mitallen deßselben Zugehörungen, Nutzungen vnd gebrauch, Vff maaß Vnd weisees VerRäufer vnd seine vorfahren solches genützet vnd gebrauchet, auch nützenvnd gebrauchen Rönnen oder mögen, Worüber Herr VerRäufer allenthalbenSandübliche gewchr zu leisten sich hiermit nochmahls anerklähret, er verzeihetsich auch hiermit aller daran ihn« bishcro Zugestandenen Recht- vnd gerechtig-keiten, an- vnd Ansprüchen beständigster maßen, Alles gantz treulich ohneeintzige Argelist vnd gefährde. Weile denn beyderscits Kontrahenten mit vor-stehenden Rauf allerdings Zufrieden, Also haben dieselben einander Hand-gcbende versprochen, solchen im geringsten nicht entgegen, sondern vielmehrallen Vnd ieden darinnen einverleibten Glausuln vnd Puncten nach In leben.Zu wahrer vhrkundt vnd dessen steter fester Haltung ist dieser abgeredete RaufZu xapier bracht in äuplo oriAiimlitsr von denen Contrahenten Vnd denenHerren Beyständen vnterschrieben, auch mit ihren angebohrncn Adelichen vndgewöhnlichen Petschaften bekräftiget, ansgefertiget vnd jedweden Part einExemplar Zngestcllet worden, vnd soll dieser Rauf mit ehestem Zur Gnädigsten