Druckschrift 
2 (1892) Bis zur Gegenwart
Entstehung
Seite
72
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Hingegen seinen Herrn Abckcnffer das verkaufst« Rittergnth mit allen apper-tinentien in cpunli st cpnnnto, Wie Tr vndt sein Seel. Herr Vater solchesanchmehro geraume Zeit Innengehabt, besetzen, genutzet Vndt gebrauchet, vormännigliches ohn An vndt Zuesprüche, Lchnschulden Vndt andern Retardaten,so sich derer finden möchten, aber ein Weiteres nicht als Wie das Lehnguthahn Nutz- Vndt Beschwehrungen Vndt also sum oners st llonors biß anherobesetzen vndt genutzett worden, Landtvcblich zu gewehren (Maßen denn zuMehrer Versicherung die Ienigen Güther, so Herr verkäuffer in Iuekunfftankauffen wirdt, hiervor so viel zue dieser eviction von nöthen, hiermitöxxrssLö llyxoMsoirst sein sollen) vndt Ihm durch Wiirckliche Lehnsanflaßungin xosssseionsm vusnum st czuistaru zuebringen, auch bey tradition vndtRäumung mehrberührten Ritterguths, Welches zum längsten Acht tage nachFastnachten des Gott gebe mit gutem glück, Friede vndt reichen Segen an-nahenden t6?o. Ihares geschehen soll, alle in Händen- Vndt bey Sich habendeDocumenta ahn Lehnbrieffen, Gerichts prothocollen Erbzinß-Registern vndtandern Uhrkunden dorm ücls zue extradiren vndt auszueanttwortten zuege-saget vndt versprochen, Inzwischen aber vndt biß zue reumung offt beregtesRitterguths soll vndt Will Herr verkäuffer vndt Seine Söhne befugt sein, sovielBrau- vndt Brennholtz, als Sie zur Haußhaltung bedürfftig, aus denen Höltzernhauen vndt anführen zue laßen, Ingleichen Sich biß dahin der Iagdt Gerech-tigkeit vndt Fischcrey pfleglich zue bedienen, Welches Herr Käuffer auch con-cediret Vndt bewilliget.

Nun denn beyde contrahirende Partheien in Beyseyn der hierzu erbethenenHerren Interponenten vndt Bey Stände denen in diesen Kaufs - Tontract be-griffenen xlnsibis sb Lonvsnbis nachzueleben mit handtgebender Treue, gutenglauben vndt Adelicher Paroll einander versprochen,

Alß haben Sie zue mehrer Assecuration vndt Versicherung allen dar-wiederstehenden Autzflüchten, Insonderheit, als ob Selbige hierbey hintergangen,beschwätzet, vervortheilet w. vndt allen anderen Behelffen vndt Ausreden,wie die bereit erdacht oder durch Menschenwitz noch erfunden oder auf dieBahn gebracht werden könnten oder möchten, nach genügsamen verstände desInhalts hiermitt freywillig vndt wohlbedächtig also vndt dergestalldt renuncirtvndt abgesaget, daß weder Herrn verkäuffer» noch Herrn Känffern Wiederdiesen Aufrichtig- vndt ehrlich geschloßenen Handel nichts schützen, liberiren vndtbefreyen soll, außer beständige vnverbrüchliche Haltung desjenigen, Waß hicr-innen allenthalben begriffen, exprimiret vndt verschrieben, Alles treulich Ge-fehrde Vndt argelist gäntzlich außgeschlosscn.

Zue vhrkundt ist dieser biß auf der Laudesfürstl. vndt LehnherrlichcnHohen Dbrigkeit gnädigsten Tonsens, ratification Vndt Tonfirmation verbind-lich geschloßene Kaufs Tontract in Ouxlo außgefertiget, von denen HerrenTontrahenten Vndt Boystanden siAillnnclo sb sndscrilzsnclo corroboriret vndtbekräfftigct vndt höchstermelter Landesfürstl: vndt Lehnherrl. Gnädigsten Gbrig-keitt zur ratification vndt Tonfirmation, welches alles in vnterthänigsten ge-horsamb gebethen wirdt, pflichtschuldigst vor zuetragen vndt auff gleiche Kosten