Druckschrift 
2 (1892) Bis zur Gegenwart
Entstehung
Seite
71
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außer dem Gcströde, so bcym Abzüge verbleiben wirbt, vndt vorhandenenTiinger, Allcrmaßcn der von Beringen vndt Sein Herr Vater seel. solches bißanhcro bescßen, genutzet vndt gebrauchet oder Vsn krnotnirsn sollen, könnenoder mögen, Jedoch an Äckern, Wiesen, Hölzern vndt andern Pertinenticndes Rittcrguthes mehr nicht zu gewehren, als der Beringen vndt sein HerrVater seel. Seit Ihres Besitzes innen gehabt, genutzet vndt gebrauchet, HochAdclich besagten Herrn Tornoth von Tümpling, Seinen Lohns- vndt Nach-folgern vmb Vndt vor

Eilff Tauscndt gülden vndt Ein Hundert gülden Hecrdtgeldt derHochadelichen Frau von Beringen,

sxelusis owuitins onsridus, vndt also Alle Beschwehruugen, Geist- vndtWeldtlichen, von diesem Kauff-Pretio derer Eilff Taußent gülden vndt Hundertgülden Heerdtgeldt gäntzlichen außgeschloßen, gantzer Kauff- vndt Haubt Summa,solgendergestaldt zne bezahlen,

Alß

-tvoo fl. „ — „ nebst denentoo fl. — „ — „ Herdgeldt Soll vndt Will Herr Abo Käuffer Vierzehen Tagenach nechst bevorstehender Leixzigischen Meße Zahlwoche zumAhngelde gegen gebührende Quittung vnfehlbar auszahlenvndt entrichten vndt die rückständigen 7voo fl. vf nachfol-gende Fristen nachtragen, Nohmblichtooo fl. — „ — ,, vierzehn tage nach Michaelis des mit Gott hoffenden t67»mJahrs,

t200fl.— „ — „ Vierzehen tage nach Michaelist200 fl. — „ — „ vierzchen tage nach Michaelis ^672,t20v fl. — „ — „ Vierzehen tage nach Michaelis Z67Z,t2vo fl. „ Vierzehen tage nach Michaelis tS7-t

vndt dann

t20v fl. — „ — „ Vierzehen tage nach Michaelis ^675

vndt also die gantze Kauffsuinmo ohne einzige Tontribntion vndt Abzugkrichtig vndt Ehrlich bahr accompliren vndt erfüllen, auch Keinen von des vonBeringen Treditorn ahn Sich handlen oder Selbigen etwas ohne Anweißungzahlen. Worbey Käuffer, der Herr Torneth von Tümpling, den Kaufs Schillingderer t l,ooo fl. vndt fl. Herdtegeld richtig agnoscirt Vndt Trafst dießferner Versprochen Vndt Sich anheischig gemachett, daß woferne Er die gesetztenTormine vndt Fristen vbcr vorhoffen nicht einhalten, sondern in mors, seinwürde, daß sodann die verfallenen Tagzeitt-Gelder Er nicht allein Landtvblichvorzinßen, sondern auch alle durch den verzugk vervhrsachte Schäden vndtvnkosten ohne Wiederfechten Herrn verkäuffern restituiren will, Gestalldt dennder von Beringen Ihme das verkauffte Rittcrgnth Schieben, sambt allen vndtJeden Zuebehörnngen, biß zuc vollständiger Bezahlung der versprochenenKausfSumma zue einem Außdrücklichen Vnterpfande enm Lünusulu voustitnti?osssssorii in bester Rechts- vndt gewohnheitsform reserviret vndt bedinget,