Druckschrift 
2 (1892) Bis zur Gegenwart
Entstehung
Seite
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vntrcuen bösen Welt abgefordert vnd Gottseligklich ontschlaffcn vnnd nachsich ozliche liegende vnndt fahrende Güttere an Lehn und erbe, beweglichvnnd unbeweglich, sowohl vier Söhne vnd zwo Töchttcr, alß lehns vndt Landt-Erbcn, die anch gestrengen Edelen vnd Ehrnvestcn vndt violtugendsamcn, WolfChristoph, Georg Vtto, Hanns Vßwaldt vndt Rudolph Albrcchtt Gebriidercvon Tümpling, Frau Maria, weiland vauid von Elben secligen hinderlasscneWittbe zn Rodenienschel, vnd Sabina Hans Georgen vonn Weidenbach eh-lichc Hausfrau zu Flurstedt, erster vnd Anderer ehe, nach sich verlassen, In-gleichen ein Testament vnndt letzten Willen, wie es nach seinem seligen Ab-storben mitt einem vnd den andern solle gehalten werden, in Thurfiirstl. S.Tanzloi zn Altenburgk clsponirst vndt verwarlichen beigelegt, welches folgen-den Uart^ vf Anhalten der LandErben vor der löblichen« Regierung Inbeider Theil der Lehn- und LandErbenn beysein aufgesucht, pudliairst, Lffend-lichen abgelesen vndt alsobaldon vonn den Land Erben dergestallt gefochtenvnd zurückgesetzet worden, das Sie durch angedeutet Testament an ihren ge-bärenden Gerechtigkeiten zum höchsten verkurzett wurden, vndt sich also vf ihreIsAitima gesterkett, deß wegen auch vor wohlgedachter löblicher Regierung denIS. stnnzs ehrst verrucktt ein vorbeschied, anfangs zur Gütte vnnd in ent-stehung derselben zu rechtt erlanget vnd außgebracht, die partheyen auch beider-seits neben Ihren Advokaten Beistendere gehorsamblich erschienen, göttlichemittel vorgeschlagen, vnndt do dieselben nicht fruchten, zue recht verfahrenwollen, So Hütt doch ehogedachte löbliche Regierung rc. nach beider theile ein-genohmmenen Berichtt diese Irrungen, zu uerhntung weitleuftiger Rosten,mitt ihrer aller erben gutten willen vnd Bejahung, dahin verglichen vnd ver-abschoiden, nemblichen vnnd also wie folgett:

Sollen vnndt wollen die Lehnserben einer ieden Schwestern ein Tausentgülden an bahrem gelde vnd also zusammen zweitausend Gulden vber vorigempfangen ehegeldt erfüllen vnndt außzahlenn, deren einer Ieden ein Tausent-dreyhundert Gulden an annehmlichen schuld Verschreibungen,/vnd also zweitausend sechs hundert gülden, vnd einer Joden zwcy malder Rorn vor Allevnd Jede ahn vnndt Zuspräche, woher dieselben auch mögen rühren, gebühr-lichen außantworten vnd zur Gnuge befriedigen, ehe vnd zunor aber diesesgeschiehst, Sollen die Schwesten von sich vnd Ihre Rrigische Vormunden schul-digt vndt pflichtig sein, ihren Brüdern, den Lehnserben, vor erb vndt erb-gerechtigkeit schriftliche vnnd zu recht standhafftige verzichtt zu leisten, welchesdenn also zu halten einer den Andere mit Handgebenden trewen versprechenangelobt vnd zugesaget.

Nach beschehener dieser vergleichung seind die Gebrüdere vndt an deseltesten Wolfs Christofs Stadt, welcher Inmittelst todtes verblichen, HermanMönch zu Mönchengosferstedt, in verordneter vormundschafft des vnmündigen,auch Wolf Christoph genannt, im beisein der hierzu an ende verzeichnetenerforderten Freunden vndt Beistandere, zur brüderlichen erbtheilnng geschritten,die Lehnguttere vf vier vnterschiedliche vnuerdechtige los geschlagen, den z. Iulyehrst verschieden den ansang gemachtt vnd nach genügsamer erinnerung vndtberahtschlagung dorumb geloset.