mit den Erbgerichten, sambt der bothmeßigkeit, oder die geboth über die Frohn-leute, undt die gewöhnliche strafe über den ungehorsamen, zusambt der Hasen-jagt (doch daß er solche dem Rechten undt der Landesordnung gemes gebrauchte),nichts darvon ausgeschloßen, sondern in aller maßen er solche stück undt Gütervon genandten Unsern in Gott ruhenden beiden vettern zu Lehen gehabt, be-seßen, genoßen undt gebraucht, dem Lehen er auch nunmehr nach Ihr Liebdenabsterben Key Uns in tragender vormuudtschafft Folge gethan, zu rechtemMannlehen gereichet undt geliehen, so viel wir deßen zu verleihen haben.
Reichen undt leihen an Stadt Unserer Vettern und Pflegsöhne hiermitkraft dieses briefes also daß gemeldter Vtto von Tümpling vndt seine Ehlichgebohrne männliche Leibeslehens-Lrben vorgemeldte stücke fort mehr von IhrenLiebden vndt dererselben nachkommen zu rechtem Mannlehen innen haben, be-sitzen, genießen, gebrauchen undt mit einem tüchtigen Pferde, gleich andernUnserer vettern Tantzleyschrifftsaßen, verdienen, auch dem Pfarrer daselbstJährlichen tZ Alte schock, deßgleichen dem Ambte Roßla 2 fl. H,, hünerundt acht Scheffel Habern, Iehnisch gemes, Lrbziuß entrichten, dem Lehen auchso offt die Zu falle kommen, rechte Folge thnn vndt sich gegen Ihre Liebdendarmit halten Alß solcher mannlehengüter alt Herkommen Recht vndt gewohn-heit ist.
Do aber rc. Hierbey rc. Zu uhrkundt ic. vndt geben zu Altenburgkim Jahre am ^o. Nartii.