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Amt kossla. sowohl auch seither dem von Vsunstsclt als Inhabern und Be-sitzern dieses Guts an Frohndicnste zu leisten schuldig gewesen und noch wären.
Darauf sie einmiithig und insgesondert bekannt und gestanden, daß siehochgcdachten meinen gnädigsten Fürsten und Herrn nachfolgende unterschied-liche Frohnen und jetzigen Inhaber solches Guts zu leisten schuldig, wie siedann in nachbeschriebenen ^.rtiosln und Punkten verglichen worden.
U
Erstlichen sind sie geständig, daß sie insgesamt sowohl die Stadt als auchdie beiden Dörfer die Schaafhufe mit Ehren, Eggen, den Saamcn auszuführenund einzuführen zu bestellen schuldig, die Mistfuhren aber und Falge muß dervon ll'ümplivA wie vor Alters gehalten worden thun und verrichten und mußden Unterthanen die Frohnc durch den Voigt oder Unecht allerwege ein Tagzuvor sich darnach zu richten augesaget werden, so sind sie auch die Schaafhnrteauf der Schaafhufe zum Berg und wieder herab in die Schäferey zu führenschuldig.
2.
Gb auch vor andern der von I°ümx1inA begehret, daß die Unterthanendas Gras so zur Schäferey gehöret streuen und zerzetteln, auch da nicht Vor-rath genug, das Heu und Stroh vor der Schäferey nf drey Meilen weges ufihre Unkosten abholen sollen; so ist es doch uf genügsame Erkundigung dahingerichtet worden, daß die Unterthanen das Wenden, Aufsammle», Haufenmachen, auf- und abladen thun, das zerstreuen und das nachrechnen auf derWiesen und vor den Schaafstall der Schäfer uf seine Unkosten verrichten solle,sie sollen aber nichts von Futter abwerfen, sondern dieselben wie und wohinsie angewiesen werden völliglicheu laden, auch das Grummet in die Schäfereygehörig aufzumachen, einzuführen und abzuladen verpflichtet sein.
So sollen auch die Unterthanen nicht wieder verbunden sein, es fallegleich Mangel an Heu und Stroh oder gewisser Fuhr, dasselbe nicht weiter alsuf drittehalbe Meil Weges zu holen.
z.
Die Frohne usfn Schaafstall, Schaafwohnhaus samt Ställen und andernGebäuden, allein zur Schäferey gehörig, sind sie ingesamt mit Hand und pferde-frohne zu halten schuldig.
Was die Backhäuser anlanget, dieweil solche unterschiedliche Lehn, dasnemlich der von lürnpIinA vermöge seiner hiervorigen Lehnbriefe den drittenTheil am Tlfen in der Stadt hat und nunmehr zwei Theil von meinengnädigsten Fürsten und Herrn durch Kauf erlanget, welche bis anhero da esBaufällig worden durch's Amt kosslu gebessert und verfertiget worden, alssoll er denselben hinfüro auf seine Unkosten ohne Zuthun der Unterthanenauch alleiuu in Besserung und baulichen Wesen halten, den Gfeu im Dorfeaber sind die Pferdefröhner in allen drey Sulzen miteinander, die Handfröhneraber im Dorfe, sowohl das Flückwerck an der Schäferey und diesen Backhause,