den sahmen, welcher ober wintter ausgesehet werden muß, ahn zuthun seinesvatern verschaffen vnd werffcn soll; hcrnachmaln, wann dieses geschehen, weilder vater außer den vorheischcnen ;s fl., welche ihm Wolfs Christoff jerlichennsoll zur beisteucr gebenn, nicht das geringste mitt solchem vbergebenem quttLeißlau zu schaffen haben, sondern es soll gedachtem seinem freuntlichen liebensöhne wolff Christoffen gantz vnud gar erblichen vnnd eigenthumblichen seinvnnd bleiben, jedoch das nach absterbunge des vatern, wie oben gedacht, dielehenserben, so viel derer vorhanden, auß dem ritter- und lehengutt Tümplingjeder 2?zo fl. zum vohrauß bekoinmcn vnnd nehmen sollen.
Maß auch Gtto vonn Tumplingk, als der vater, seinem lieben söhnewolff Christoffen, do ihm ann solchem vbergebenen gutte einhält geschehenwollte, mitt rath vnnd thatt bepstendig erscheinen kann, soll au ihm, so viellmueglichen, aller vätterlicher wille vormarckt werden, Hierauff hatt vielbenanterwolff Christoff vonn Tumplingk verheischen vnnd zugesagt, solche vorgleichungenimmermehr noch in alle ewigkeit vmbtzustossen, vielweuiger einen andernwegen seiner zuuerstatten, sondern wie begriffen vnnd der chlare buchstabenaußweisen thutt, gnuglichen vnnd wohl zufriden sein, hinsurtt auch seinemlieben vater mit geldes versetzunge vnnd anderer beschwerunge zeit seineslebens vnbemuhet vnnd verschonet lassen; alles treulich vnd ohne geuherde.
Zu dessen warhafftigen getzeugknus, stetter, vhester, vnnuerbruchlicherhalttunge willen ist dieser vertragt eines lautts vnnd hanttschrifft getzwiefacht,von beiden vnterhandelern als zeugen, deßgleichen vater vnnd söhn, als Gttovnnd wolff Christoff vonn Tumplingk, mit ihrer allerseits angebornen, adelichenbettschafften vnd eigenen vnterschriebenen hantschrifften becrefftiget, der vaterden einen vnnd der söhn den andern zu sich genhommen, geschehen in ctis sbnnno ut supru.
Christoff vonn Heseler, mein handtLudtwigk Sommerlatt, «nein hanttIn manglung meines bettschaffts habe ich mich Wolfs Christoff vonnTumplingk mitt eigener handt vnnderschrieben.
1(5. Lehnbrief Herzog Friedrich Wilhelm's für Otto von Tümp-ling über die Wasserlesen.
Weimar, Febr. 23.
Handschrift: Abschrist: Geh. Haupt- und Staatsarchiv Weimar, Coxial-buch (l von Lchnbricfen, ;sv2.
vonn Gottes gnadenn wir Friderich Wilhelm Hertzogk zu Sachsen»Vormundt vnnd der Chur Sachssenn Administrator rc. Bekennen für vnnßvnnd den :c. vnd thun kundt kegenn menniglich, daß wir vnnsern lieben ge-treuen Gtto vonn Tümplingenn daselbstenn vnnd seinenn Leibes Lehenserkenn diese nachbeschriebene gueter in vnnserm vnnd S. L. Ampt Camburgkgelegenn mitt nahmen sieben Huefcnn Landes die wasserlesenn genandt inn