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Sachen, und muß er dasjenige, was Recht und Billigkeit, auchdie Krieges-^.rtiouln mit sich bringen, bey jedesmaligen vor-fallenheiten äsoicliron und verabschieden, jedoch daß in Sachen,so die Oktloiors beym RvAiment betreffen, vor Rubliontion undUxooutian der Urthelle, wie auch in allen und jeden Sachen,welche die Lebens-Strafe nach sich ziehen, als bey Todtschlag,Dual- und dergleichen (lnpitnl-verbrechen, wenn vorhero durchein besetzt gewesenes und vereydctes Krieges-Gerichte darübergesprochen worden, die verhandelte Inc;uisitions-^.otn, nebstdenen daraus abgefaßten Sprüchen, an Uns zur Oontirmntionoder weiteren Verordnung eingesandt werden; Alle übrigebey dem Rog-imont abgesprochene Urthelle aber, welche aufGaßen-Lausten, es scy auf so viel mahl es wolle, oder andere^rbitrnir-Strafen aussallen, solche soll mehrbemeldter Obristervon Tümpling, ohne darüber Unsere (üontirinntion cinzuhohlen,zur Rxeoution bringen zu laßen befugt seyn.
Iin Fall auch ein und anderer Olkeior bey ostgedachtemRegiment ihrer so weit vergäßen, daß sie wieder Unfern ^rtieulsBrief und ergangene Reglements handelten oder sonst durchandere grobe Rxoesse sich vergriffen, so hat Unser Obristervon Tümpling zwar Ulacht, dieselbe zu suspencliren, nicht aberzu es,Sturmi, und muß Gr davon jederzeit an Uns berichten undUnsere allergnädigste Resolution darüber cinhohlen.
5.
bsat Unser Obrister von Tümpling dahin zu sehen, unddarauf genau zu halten, daß denen von Uns ertheilten Regle-ments und OräonnntUen in allen Stücken gehörig nachgelebetund alle Rxeesss auf das sorgfältigste verhütet, dabey aber,Unserer Intention gemäß, überall verfahren werde; Wie dennauch