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„Da der Obrist Lieutenant von Tümpling, Husaren-Regimentvon Wolcky, beim Ausbruch der pohluischen Unruhen in Gefangen-schaft gerathcn und Sr. Königlichen Alajestät von Preußen, unserallergnädigster Herr, darauf zu verordnen geruhet: daß des Vor-falles wegen, bei welchem er gefangen genommen worden, die ge-naueste Untersuchung angestellt werden soll" (Ferdinand hatte sieauch selbst beantragt), „so hat das Ober Kriegs Tollegium sichgcnöthiget gesehen, Allcrhöchstdemselbcn unmittelbar darüber einengenauen pflichtmäßigen Bericht zu erstatten und Sr. Königl. Alajestätanzuzeigen, daß der Obrist Lieutenant von Tümpling nicht über-fallen worden, sondern vorbereitet gewesen und nur durch eine sehrüberlegene Acenge angegriffen, nachdem er sich mit der größestenpersönlichen Dravour widersezet, sich gezwungen gesehen, der Uibcr-macht zu weichen, wobey er denn gantz wieder sein Verschuldenin feindliche Gefangenschaft gerathen, auch zugleich um VerhaltungsBefehle gebeten: wie es mit der Auswechselung des Obrist Lieute-nant von Tümpling gehalten werden soll und ob ihm für denerlittenen Verlust bei seiner Gcfangennehmung eine Schadlos-haltung zu accordiren sey.
Sr. Königl. Alajestät haben nun daraus mittelst TabinetsOrdre vom 4. d. AI. resolviret: daß nuumehro eine Untersuchunggegen den Obrist Lieutenant von Tümpling nicht weiter erforderlichsey, da derselbe bereits wegen seines pflichtmäßigen Benehmenshinlänglich gerechtfertiget ist und dabey declariret: daß eine Aus-wechselung des Obrist Lieutenant von Tümpling, also auch deßenA?iederaustellung im Dienst, gegen sein gegebenes Wort, vorjeztannoch nicht Statt finden kann, er sich mithin gedulden muß, biser auf eine andere Weise auf freycn Fuß gestcllet wird, daß endlichauch eine Vergütung seines Verlustes aus Aönigl. Tassen nicht zubewilligen sey, Allerhöchstdieselben indes Bedacht nehmen wollen,ihm aus eine andere Art eine Schadloshaltung zu verschaffen.