Am 27. April s36H vollzog Wolf eine UrkundeF laut welcherer das bisher als Mannlehn besessene Rittergut Näthern nebstZubehör seiner Mannlehn-Eigenschaft entkleidete und dasselbe infreies, unbeschränktes Eigenthum verwandelte. Zugleich hob erdas Recht der Mannlehn-Succession in dasselbe auf und unterwarfdas Gut der Erbfolge des geineinen Rechts.
Sein Vetter Wolf Ferdinand erklärte als Mitbelehnter anNäthern nebst Zubehör am 29. April seinen Verzicht auf alle mit-belehnschaftlichen Rechte und willigte ebenfalls darin, daß dieMannlehnsqualität in dem Hypothekenbuche gelöscht würde.
Auch Näthern vergrößerte Wolf durch den Ankauf verschie-dener Grundstücke. —
Mit Reinsdorf, welches sein Vetter und H>athe Ferdinandim Jahre s8H6 ihm geschenkt hatte (S. qI2), wurde er am 3. Julidieses Jahres belehnt. Er vergrößerte das Gut durch den Ankaufvon Grundstücken, theils in Reinsdorf, thcils in den benachbartenFluren. —
An Hermsdorf besaß Wolf von sich aus h» und durch dieBeerbung Ferdinand's noch hs (also Hz), während sein VetterWolf Ferdinand he, Wolf auf Arnsdorf und dessen Nesse AdamWilhelm je h« und Friedrich in Wesel h» davon besaß.
Im Jahre s833 wurden, mit Auflösung des Lehnsverbandes,das Tumpling'sche wie das Hertzberg'sche H>atrimonialgericht inHermsdorf mit allen Lehen und Feudallasten ausgehoben und sohörte ein Recht auf, welches vor ungefähr j7O Iahren Veit Ludwig,der Großvater von Wols's Großvater Christian Gottlob I., derFamilie erworben hatte (S. 267). —
Nachdem Wolf in den Iahren s339 und s33s den Nummergehabt hatte, seine beiden jüngsten Söhne Horst und Ferdinand zuverlieren, hatte er die Freude, seinen zweiten Sohn Wilhelm im
- Lehns-Acta Näthern im Archiv des Vberlaudesgerichts Naumburg a/S.,bit. Nr. I, des Lehus-Repertorium, kot. ^0.